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der für diese Versäumnisse haftenden Personen die Diensterlaubnis sofort
aufzuheben, und wenn das Kind sich im Hause des Dienstherrn befindet,
diesem die sofortige Entlassung aus dem Dienst aufzugeben, denselben
nötigenfalls auf dem Verwaltungswege dazu anzuhalten und die sofortige
Zurückholung des Kindes aus dem Hause des Dienstherrn auf Kosten der
Eltern oder deren Stellvertreter anzuordnen.
Auch liegt es dem Amte ob, dem Prediger des Ortes, zu dessen
Kirchspiel die Eltern des Kindes gehören, von der erfolgten Aufhebung
der Diensterlaubnis und der dadurch für das Kind hergestellten Pflicht
zum vollständigen Besuche der gewöhnlichen Sommerschule Kenntnis zu geben.
Einem Kinde, dessen Diensterlaubnis für ungültig erklärt worden
ist, darf nur dann, wenn es an den Schulversäumnissen nachweisbar
unschuldig ist, auf Antrag des Predigers die Erlaubnis, noch in demselben
Sommer einen anderen Dienst anzunehmen, erteilt werden.
&5 8. Kinder, welche ohne Erlaubnis sich in Dienst begeben, werden
auf Anzeige des Predigers sofort im Verwaltungswege zu den Eltern
oder deren Stellvertretern zurückgebracht.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind im Verwaltungswege zur
Erstattung der Kosten dieses Verfahrens anzuhalten und außerdem mit
den vorgeschriebenen Strafen für die Schulversäumnisse zu belegen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Beginn der Sommerschule
1906 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Verordnung vom
19. Juni 1876, betreffend die Behandlung der Schulversäumnisse bbei
Domaniallandschulen (Regierungs-Blatt 1876 Nr. 18) aufgehoben.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten.
125. Verordnung des Unterrichts-Ministerium vom 1. Juni 1906,
betr. Kiassenbücher und Versäumnislisten.
Unter Bezugnahme auf das Zirkular vom 11. November 1895,
betreffend Formulare für Klassenbücher und Versäumnislisten, macht das
unterzeichnete Ministerium darauf aufmerksam, daß die von der Buch-
handlung des Mecklenburgischen Pestalozzi-Vereins herausgegebenen, in dem
genannten Zirkular zur Anschaffung für die sämtlichen Schulen des Landes
empfohlenen Formulare für Klassenbücher und Versäumnislisten infolge
der Verordnung vom 30. März 1906, betreffend die Behandlung der
Schulversäumnisse in den Domaniallandschulen, diejenigen Abänderungen
erfahren haben, welche aus den angeschlossenen Mustern ersichtlich sind.
Die neuen Formulare werden von der Buchhandlung des Mecklenburgischen
Pestalozzi-Vereins zu demselben Preise wie bisher abgegeben werden,
nämlich ein Bogen der Formulare zu Klassenbüchern bei Benutzung von
16 pfündigem Papier für 4 Pfennige, ein Eremplar der Formulare zu
Versäumnislisten bei Anwendung von 10pfündigem Papier für 1½
Pfennige. Den Klassenbüchern wird eine kurze Erläuterung zum Gebrauch
der Listen nach dem angeschlossenen Muster beigegeben werden.
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