Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Teilnahme am Turnunterricht vorhanden sind. Das unterzeichnete Mini- 
sterium verkennt nicht, daß der Lehrermangel, der die häufige Nicht- 
besetzung vieter zweiter Lehrerstellen zur Folge gehabt hat, erschwerend auf 
die Einführung des Turnunterrichts gewirkt hat, erwartet jedoch, daß mit 
der Einführung des lehrplanmäßigen Turnunterrichts nachdrücklicher vor- 
gegangen wird, sobald in der Besetzung der zweiten Lehrerstellen wieder 
größere Stetigkeit eingetreten sein wird. Im übrigen glaubt das unter- 
zeichnete Ministerium, daß die sonstigen Gründe, welche der Einführung. 
des Turnunterrichts hinderlich gewesen sind, sich beseitigen lassen. Zu. 
dem Zwecke wird es sich empfehlen, daß die Beamten gelegentlich ihrer 
Dienstreisen ihr Augenmerk auf die Beschaffung geeigneter Turnplätze 
und die Einrichtung des Turnunterrichts richten. Sache der Prediger wird 
es ferner sein, daß an den Orten, wo die umfangreiche Erteilung von Dienst- 
erlaubnis der Einführung des Turnunterrichts hinderlich gewesen ist, auf eine 
Beschränkung der Erteilung von Diensterlaubnis durch schärfere Hand- 
habung der gesetzlichen Vorschriften Bedacht genommen wird. 
2. An den einklossigen Schulen ist, wie aus den erstatteten Be- 
richten hervorgeht, der Turnunterricht bisher nur in vereinzelten Fällen 
zur Einführung gelangt. Das unterzeichnete Ministerium hat wegen der 
entgegenstehenden Schwierigkeiten bei Erlaß des Lehrplans von der 
Forderung einer allgemeinen Einführung des Turnunterrichts an diesen 
Schulen Abstand genommen und sich die Bestimmung hierüber im ein- 
zelnen Falle vorbehalten. Die Schwierigkeiten sind dadurch verringert, 
daß seit dem Jahre 1901 sämtliche Lehrer an den Domaniallandschulen 
bei ihrer Anstellung zur unentgeltlichen Erteilung des Turnunterrichts 
sobald derselbe angeordnet wird, bestallungsmäßig verpflichtet sind. Die 
Amtsschulbehörden werden daher aufgefordert, bei jeder einklassigen Schule, 
die seit dem Jahre 1901 neu besetzt ist oder zukünftig neu besetzt wird, 
zu prüfen, ob der Turnunterricht sich dort einrichten läßt, bezw. welche 
Hindernisse solcher Einrichtung entgegenstehen, und hierüber an das unter- 
zeichnete Ministerium zu berichten. Dasselbe gilt von denjenigen zwei- 
klassigen Schulen, deren beide Lehrer Inhaber von Familienschulstellen sind. 
Die für die Prediger des Amtsbezirks nötige Zahl von Abdrücken. 
dieses Rundschreibens ist angeschlossen. 
127. Rundschreiben des Schul= und geistlichen Ministerium vom 3. August 
1908, betr. Religionsunterricht für Kinder aus gemischten Ehen. 
Kinder, welche nach der Verordnung vom 30. März 1821 über die 
Konfession der Kinder aus gemischten Ehen in der Konfession der Landes- 
kirche zu erziehen sind, müssen an dem Religionsunterricht der Volks- 
schule teilnehmen. 
Ueber die in dieser Verordnung genannten Erziehungsverträge äußert 
sich anl. Reskript an die Römisch-katholische Geistlichkeit zu Schwerin vom 
19. Juni 1903. 
Hört die Ehe durch den Konfessionswechsel eines der Ehegatten auf, 
eine gemischte Ehe zu sein, so treten die Bestimmungen der Verordnung. 
für die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder außer Anwendung.
	        
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