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Anlage A.
Entlassungsschein.
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Schulbesuch:
Betragen. - ,
Fleiß:...........................................-........ ,
Kenntnisse und Fertigkeieen —
wird hiermit aus der hiesigen Schule entlassen,
130. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 17. Juli 1909,
betr. Entlassungsscheine.
Mit Bezug auf die Verordnung vom 29. Juni d. Js., betreffend
die Einführung von Schul-Entlassungsscheinen in den Domanialschulen,
— Reg.-Bl. Nr. 21 — macht das unterzeichnete Ministerium bekannt,
daß Formulare des vorgeschriebenen Entlassungescheins von der Buchhand-
lung des Mecklenburgischen Pestalozzi-Vereins (Lehrer Schüen in Wismar)"
zum Preise von 2 Pfennigen für das Eremplar geliefert werden.
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch angewiesen, die
Formulare von der genannten Buchhandlung auf Kosten der Amssschul-
kassen zu beziehen und den Lehrern des Amtsbezirks nach dem jeweiligen
Bedarf zur Verfügung zu stellen. Sind mehrere Lehrer an einer Schule
angestellt, so sind die Formulare von dem ersien Lehrer entgegenzunehmen
und aufzubewahren.
Die Prediger haben die zu ihrer Inspektion gehörigen Lehrer mit
dem Inhalt der Verordnung vom 29. Juni d. Is. und dieses Rund-
schreibens bekannt zu machen und sie anzuweisen, daß sie von jedem Ab-
und Zugang in der Schülerzahl ihrer Klasse dem zuständigen Prediger
alsbald Anzeige zu machen haben. Kommen Fälle vor, daß von Kindern,
welche eine andere als eine Domanialschule besucht haben, ein Entlassungs-
schein zur Aufnahme in eine Domanialschule nicht beigebracht werden
kann, so sollen die Prediger ermächtigt sein, wenn anderweitige Bedenken
nicht entgegenstehen, von der Forderung der Beibringung eines solchen zu
dispensieren.
Den Superintendenten wird dieses Rundschreiben in einer Anzahl
von Exemplaren zur Mitteilung an die Prediger zugesandt.
* vgl. Anm. zu Nr. 125.