Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 198 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anlage A. 
Entlassungsschein. 
für............·................·....................................................... ,Konfcssion, 
geboren zu am ten ß 1 
Sohn 
............. 1 ,-- .. 
getauft am ten Tochter 
, hat die hiesige Schule von 
........ 1b1c31besucht,« 
Undzwarseit...................................................... 1.............. dieKlqsse....»..»».. 
Schulbesuch: 
Betragen. - , 
Fleiß:...........................................-........ , 
Kenntnisse und Fertigkeieen — 
  
wird hiermit aus der hiesigen Schule entlassen, 
  
130. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 17. Juli 1909, 
betr. Entlassungsscheine. 
Mit Bezug auf die Verordnung vom 29. Juni d. Js., betreffend 
die Einführung von Schul-Entlassungsscheinen in den Domanialschulen, 
— Reg.-Bl. Nr. 21 — macht das unterzeichnete Ministerium bekannt, 
daß Formulare des vorgeschriebenen Entlassungescheins von der Buchhand- 
lung des Mecklenburgischen Pestalozzi-Vereins (Lehrer Schüen in Wismar)" 
zum Preise von 2 Pfennigen für das Eremplar geliefert werden. 
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch angewiesen, die 
Formulare von der genannten Buchhandlung auf Kosten der Amssschul- 
kassen zu beziehen und den Lehrern des Amtsbezirks nach dem jeweiligen 
Bedarf zur Verfügung zu stellen. Sind mehrere Lehrer an einer Schule 
angestellt, so sind die Formulare von dem ersien Lehrer entgegenzunehmen 
und aufzubewahren. 
Die Prediger haben die zu ihrer Inspektion gehörigen Lehrer mit 
dem Inhalt der Verordnung vom 29. Juni d. Is. und dieses Rund- 
schreibens bekannt zu machen und sie anzuweisen, daß sie von jedem Ab- 
und Zugang in der Schülerzahl ihrer Klasse dem zuständigen Prediger 
alsbald Anzeige zu machen haben. Kommen Fälle vor, daß von Kindern, 
welche eine andere als eine Domanialschule besucht haben, ein Entlassungs- 
schein zur Aufnahme in eine Domanialschule nicht beigebracht werden 
kann, so sollen die Prediger ermächtigt sein, wenn anderweitige Bedenken 
nicht entgegenstehen, von der Forderung der Beibringung eines solchen zu 
dispensieren. 
Den Superintendenten wird dieses Rundschreiben in einer Anzahl 
von Exemplaren zur Mitteilung an die Prediger zugesandt. 
* vgl. Anm. zu Nr. 125.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.