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131. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 28. Juni 1910, betr.
Unterrichtsbücher.
Die Gemeinde S. ist nicht zur Anschaffung der von dem Lehrer
während des Unterrichts zu gebrauchenden Schulbücher verpflichtet, da
solche nicht zu den Lehrmitteln im Sinne des §& 6 der Verordnung vom
29. Juni 1869 betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an
den Ortsschulen gehören. (Vgl. Nr. 53).
132. Verordnung vom 28. August 1910, betr. die Sommerschule im
Domanium.
Revidiertes Regulativ für die Sommerschule im Domanium.
& 1. In allen Landschulen im Domanium soll während des
Sommers am Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag jeder Woche 4
Stunden vormittags, in der Regel von 7 bis 11 Uhr, am Mittwoch und
Sonnabend jeder Woche 3 Stunden vormittags, in der Regel von 7 bis
10 Uhr, Unterricht erteilt werden. Es steht aber den Predigern frei,
nach Beratung mit den Lehrern und den Schulvorstehern, aus besonderen
Gründen der Zweckmäßigkeit die Schulzeit in die Stunden von 8 bis 12
Uhr vormittags zu verlegen. ·
Bei zweiten Schulen oder Schulklassen, deren Lehrer bestallungs-
mäßig zu 4 bis 5 Stunden täglich im Sommer verpflichtet sind, bleibt
diese Zahl maßgebend, und ist die Verteilung so zu machen, daß 3 oder
2 Stunden auf den Vormittag, 2 auf den Nachmittag fallen, den Nach-
mittag des Mittwochs und des Sonnabends ausgenommen, welche schul-
frei sind.
& 2. Die Sommerschule fängt am Montag nach Ostern an; die
Winterschule am Montag oder Donnerstag nach dem 24. Oktober, am
Montag, wenn der 24. Oktober in die zweite, am Donnerstag, wenn er
in die erste Hälfte der Woche fällt.
§5 3. Gesetzliche Ferien während des Sommers sind
1. für diejenigen Lehrer, welche Ackerwirtschaft haben, Saatferien
eine Woche; oder statt derselben, wenn die Dienstwiesen ent-
fernter sind, Heuferien während der Vormahd eine Woche.
Die Lehrer dürfen den Anfang nach eigener Wahl bestimmen,
aber dabei nie über das Maß einer Woche hinausgehen, und
müssen rechtzeitig vorher den Predigern und Schulvorstehern An-
zeige davon machen, wann sie diese Ferien zu beginnen gedenken;
der Dienstag und Mittwoch der Pfingstwoche;
. der Jahrmarktstag in der nächsten Stadt;
Kornernteferien und
Kartoffelernteferien, beide zusammen 8⅛ Wochen; die
Prediger haben nach Beratung mit den Lehrern und Schulvor-
stehern diese 8½ Wochen auf die Zeit der Kornernte und
Kartoffelernte so zu verteilen, wie es für die örtlichen Verhält-
nisse am zweckmäßigsten und für die Schule am dierlichsten ist.
(Vgl. Nr. 76. 79.)