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Diensterlaubnisschein sowie einen nach dem in der Anlage B angeschlossenen
Muster eigenhändig vollzogenen Revers zu übergeben.
Dem Lehrer liegt es ob, sich besonders durch Beratung mit den
Schulvorstehern darüber zu vergewissern, ob alle in der Schulgemeinde
dienenden Kinder im schulpflichtigen Alter angemeldet sind.
Die Liste der angemeldeten Kinder mit den Erlaubnisscheinen und
den Reversen hat er binnen 8 Tagen dem zuständigen Prediger zuzustellen.
Der Prediger hat die ihm zugegangenen Listen mit den Reversen und
mit einer Bemerkung darüber, daß die Erlaubnisscheine vorgelegt sind,
an das zuständige Amt binnen weiteren 8 Tagen einzureichen, bezw. über
das Fehlen eines Erlaubnisscheines oder Reverses zu berichten.
§ 9. Wenn eine Dienstherrschaft ein schulpflichtiges Kind, welchem
die Erlaubnis zur Annahme eines Dienstes erteilt ist, in Dienst genommen
hat, ohne den in § 8 geforderten Revers ausgestellt zu haben, und die
nachträgliche Ausstellung des Reverses auf Erfordern des zuständigen Amts
verweigert, so hat das Amt sofort die Zurückholung des Kindes anzuordnen.
§ 10. Wegen fortgesetzter unerlaubter Versäumnis der Schule oder
der kirchlichen Kinderlehre von seiten des Dienstkindes sowie wegen
sonstiger Nichterfüllung der reversmäßigen Verpflichtungen von seiten der
Dienstherrschaft kann das zuständige Amt nach Befinden ebenfalls sofort
die Zurückholung des Kindes anordnen. Dies hat rücksichtlich der Dienst-
mädchen stets zu geschehen, wenn sich herausstellt, daß dem Kinde eine
von der Schlafstätte der erwachsenen Dienstboten getrennte Schlasstätte
nicht angewiesen ist. (Vgl. Nr. 94).
§ 11. Neben dem zuständigen Prediger und dem Lehrer haben die
Schulvorsteher auf die allseitige Erfüllung der reversmäßigen Verpflich-
tungen von seiten der Dienstherrschaften zu achten und hinzuwirken, auch
nötigenfalls von der zu ihrer Kenntnis kommenden Nichterfüllung dem
Amte Anzeige zu machen.
§ 12. Die Diensterlaubnisscheine sind am Ende der Sommerschule
den Dienstkindern mit einem vom zuständigen Prediger nach Beratung
mit dem Lehrer auszustellenden Zeugnisse über Schulbesuch, Besuch der
Kinderlehre und Betragen zurückzugeben. Die Dienstkinder haben dieselben
beim Anfang der Winterschule ihren Lehrern zu überliefern, welche die-
selben binnen 8 Tagen dem zuständigen Prediger zuzustellen haben.
(Vgl. Nr. 91).