Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 201 — 
Diensterlaubnisschein sowie einen nach dem in der Anlage B angeschlossenen 
Muster eigenhändig vollzogenen Revers zu übergeben. 
Dem Lehrer liegt es ob, sich besonders durch Beratung mit den 
Schulvorstehern darüber zu vergewissern, ob alle in der Schulgemeinde 
dienenden Kinder im schulpflichtigen Alter angemeldet sind. 
Die Liste der angemeldeten Kinder mit den Erlaubnisscheinen und 
den Reversen hat er binnen 8 Tagen dem zuständigen Prediger zuzustellen. 
Der Prediger hat die ihm zugegangenen Listen mit den Reversen und 
mit einer Bemerkung darüber, daß die Erlaubnisscheine vorgelegt sind, 
an das zuständige Amt binnen weiteren 8 Tagen einzureichen, bezw. über 
das Fehlen eines Erlaubnisscheines oder Reverses zu berichten. 
§ 9. Wenn eine Dienstherrschaft ein schulpflichtiges Kind, welchem 
die Erlaubnis zur Annahme eines Dienstes erteilt ist, in Dienst genommen 
hat, ohne den in § 8 geforderten Revers ausgestellt zu haben, und die 
nachträgliche Ausstellung des Reverses auf Erfordern des zuständigen Amts 
verweigert, so hat das Amt sofort die Zurückholung des Kindes anzuordnen. 
§ 10. Wegen fortgesetzter unerlaubter Versäumnis der Schule oder 
der kirchlichen Kinderlehre von seiten des Dienstkindes sowie wegen 
sonstiger Nichterfüllung der reversmäßigen Verpflichtungen von seiten der 
Dienstherrschaft kann das zuständige Amt nach Befinden ebenfalls sofort 
die Zurückholung des Kindes anordnen. Dies hat rücksichtlich der Dienst- 
mädchen stets zu geschehen, wenn sich herausstellt, daß dem Kinde eine 
von der Schlafstätte der erwachsenen Dienstboten getrennte Schlasstätte 
nicht angewiesen ist. (Vgl. Nr. 94). 
§ 11. Neben dem zuständigen Prediger und dem Lehrer haben die 
Schulvorsteher auf die allseitige Erfüllung der reversmäßigen Verpflich- 
tungen von seiten der Dienstherrschaften zu achten und hinzuwirken, auch 
nötigenfalls von der zu ihrer Kenntnis kommenden Nichterfüllung dem 
Amte Anzeige zu machen. 
§ 12. Die Diensterlaubnisscheine sind am Ende der Sommerschule 
den Dienstkindern mit einem vom zuständigen Prediger nach Beratung 
mit dem Lehrer auszustellenden Zeugnisse über Schulbesuch, Besuch der 
Kinderlehre und Betragen zurückzugeben. Die Dienstkinder haben dieselben 
beim Anfang der Winterschule ihren Lehrern zu überliefern, welche die- 
selben binnen 8 Tagen dem zuständigen Prediger zuzustellen haben. 
(Vgl. Nr. 91).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.