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Anlage A.
Diensterlaubnisschein.
(Vornamen des Kindes)
Sohn
..................................................... Tochter des
(Stand und Name des Vaters bezw. der Mutter) (Wohnort)
zu
geborenden-«----·--«-.--------------·----------------—------—--------------—------« hat die Erlaubnis, von Ostern
(oder die kürzere Zeit) bis zum 24. Oktober d. Is. einen Dienst anzunehmen,
jedoch mit der Verpflichtung, die in der Gemeinde des Dienstortes für Dienst-
kinder festgesetzten Unterrichtsstunden regelmäßig zu besuchen und an allen kirch-
lichen Katechisationen teilzunehmen.
(Ort und Datum)
(L. 8) (Unterschrift des Predigers)
Anlage B.
Reuors.
Ich Endesunterschriebener verpflichte mich hierdurch, das für die Zeit von
Ostern (oder die kürzere Zeit) bis zum 24. Oktober d. Is. in meinen Dienst
(Name des Kindes) Soh
Sohn
tretende nd —, ................................................................... , Tochter des
(Stand und Name des Vaters bezw. der Mutter)
.................................................................................................. , während seiner
Dienstzeit zur Erfüllung der im Diensterlaubnisschein ausgesprochenen Verpflich—
tung anzuhalten, über das Kind väterliche Zucht zu üben, und es vor unsittlichen
Einflüssen nach Möglichkeit zu bewahren, besonders auch ihm, so lange es in
meinem Hause wohnt, eine Schlafstätte anzuweisen, welche von der Schlafstätte
der erwachsenen Dienstboten getrennt liegt, und darauf zu achten, daß das Kind
nach Feierabend sich nicht aufsichtslos umhertreibt, und daß es rechtzeitig seine
Schlafstätte aufsucht.
(Ort und Datum)
(Rame)
133. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 21. Dezember 1910,
betr. Verweigerung der Diensterlanbnis.
Der Umstand, daß bie Kinder im Elternhause bleiben und dort zu
wirtschaftlichen Verrichtungen herangezogen werden, bildet an sich keinen
Grund, ihnen die Diensterlaubnis zu verweigern, wenn Sie nicht die
Ueberzeugung erlangt haben, daß durch die häuslichen Verhältnisse eine
Beurlaubung nicht begründet, diese vielmehr zur Umgehung der gesetzlichen
Schulpflicht nachgesucht wird. Die Entscheidung darüber werden Sie am.
besten nach Beratung mit den Schulvorstehern und dem Lehrer treffen.