Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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„1. Im 3. Schuljahr lernen die Kinder die beiden ersten Haupt- 
stücke von Luthers kleinem Katechismus mit Ausnahme der 
Erklärung des 2. und 3. Artikels und die 26 für die Unter- 
stufe vorgeschriebenen Sprüche. 
2. Im 4. und 5. Schuljahr lernen die Kinder den kleinen 
Katechismus Luthers ganz und die 50 für die Mittelstufe 
vorgeschriebenen Sprüche. 
3. Im 6.—8. Schuljahr lernen die Kinder den Anhang l 
(Morgensegen, Abendsegen, Gebet vor und nach dem Essen) 
und die 55 für die Oberstufe vorgeschriebenen Sprüche. 
Besonders sicher ist der Wortlaut des kleinen Katechismus 
Luthers einzuprägen. Der aufgegebene Lernstoff wird, soweit 
er nicht schon im Verlaufe der Katechese zur Besprechung ge- 
kommen ist, stets kurz erklärt und eingelesen." 
4. In § 11 (Bibellesen, Lehrstoff) erhält der Absatz 4 die Fassung: 
„4. Besondere Beachtung verdienen die zum Auswendiglernen 
vorgeschriebenen Abschnitte: Ps. 23. 103, 1—18. 121. 130. 
Matth. 5, 3—12. 1. Kor. 13.“ 
5. In § 13 (Kirchenlied, Lehrstoff) erhält der Absatz 1 die Fassung: 
„Die als Lernstoff für alle Schulen festgesetzten Lieder und 
Verse werden in der Weise verteilt, daß den Kindern der 
Unterstufe (1. und 2. Schuljahr) 19 Verse (vergl. § 5) ein- 
geprägt werden, die Kinder der Mittelstufe (3.—5. Schuljahr) 
85 weitere Verse lernen und die der Oberstufe (6.— 8. Schul- 
jahr) die letzten 0 Verse. Soweit es möglich ist, lernen alle 
Kinder dasselbe Lied ganz oder teilweise.“ 
6. In § 15 (Perikopen, Lehrstoff) ist die Klammer „(alte und neue 
Reihe)“ zu streichen. 
7. In § 18 (Lehrstoff für die 2. Klasse) erhält Ziffer 1 die Fassung: 
„1. Für die Kinder der unteren Abteilung (1. Schuljahr) ist der 
Lehrstoff der in §5 für die Unterstufe der einklassigen Schule 
festgesetzte, doch werden nur 10 Sprüche und 10 Liederverse 
gelernt, nämlich Ps. 50, 15. 51, 12 (halb). 118, 1. Pred. 
Sal. 12, 13. Luk. 11. 28. Eph. 4, 25 (halb). 6, 1. 2. Thess. 
3, 10. 1. Petr. 2, 17. 1. Joh. 4, 19. — Nr. 9, 2 und 5. 
49P, 8. 60, 3. 89, 1 und 2. 95, 1—3. 359, 1.“ 
In demselben § erhält unter Ziffer 2 der Abschnitt „B. Lernstoff“" 
die Fassung: 
„Katechismus: Das erste und zweite Hauptstück nach Luthers kleinem 
Katechismus mit Ausnahme der Erklärung des 2. und 3. Artikels. 
Sprüche: Die 26 für die Unterstufe vorgeschriebenen. 
Kirchenlied: Die obere Abteilung der zweiten Klasse lernt einschließ- 
lich der schon im 1. Schuljahre eingeprägten Liederverse 50 Verse 
aus den zum Auswendiglernen ausgewählten Gesangbuchliedern, 
nämlich Nr. 1, 1. 9, 2 und 5. 49, 1—2. 8. 59, 1. 60, 3. 
73, 1—2. 82, 1—2. 89, 1—3. 8. 95, 1—8. 103, 1. 125.
	        
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