Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 14 — 
8 42. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden 
haben, erhalten ein Befähigungszeugnis, welches durch das Siegel der 
Prüfungs-Kommission für Lehrerinnen und durch die Unterschrift des 
Vorsitzenden der Kommission zu beglaubigen ist. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
Schwerin, den 13. Mai 1895. 
Friedrich Franz 
von Amsberg. 
Verordnung 
betreffend 
die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, 
Bürger= und höhere Mädchenschulen, die 
Prüfung von Lehrerinnen der französischen 
und der englischen Sprache, sowie die 
Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen 
Handarbeiten. 
4. Nach einer von dem Königlich Preußischen Minister der geist- 
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erteilten Zusicherung 
werden diejenigen Zeugnisse, welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung 
vom 13. Mai d. J., betreffend die Prüfung von Lehrerinnen 
für Volks-, Bürger= und höhere Mädchenschulen, 
die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und der englischen 
Sprache, sowie 
die Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten, 
ausgestellt sind mit der aus der Einführung der wissenschaftlichen Prüfung 
für Oberlehrerinnen an höheren Mädchenschulen sich ergebenden Beschränkung 
für das Königreich Preußen als gültig anerkannt und deren Inhaberinnen 
zum Schuldienst im Preußischen Staatsgebiet zugelassen werden. Indem 
das unterzeichnete Ministerium dies zur öffentlichen Kenntnis bringt, weist 
es gleichzeitig darauf hin, daß die von den Königlich Preußischen Prüfungs- 
Kommissionen ausgestellten Zeugnisse für Lehrerinnen in gleicher Weise 
für das hiesige Staatsgebiet als gültig anzuerkennen sind. 
Schwerin, den 3. Juli 1895. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
von Amsberg 
5. Nach Kommunikation mit dem Oberkirchenrate und im Ein- 
vernehmen mit demselben giebt das unterzeichnete Ministerium hierdurch 
bekannt, daß es unter Modifikation der Bestimmungen der Zirkulare bezw. 
vom 1. Juni 1852 und vom 1. Oktober 1875 in Zukunft gestattet sein 
soll, den der evangelisch-lutherischen Konfession angehörigen, an öffentlichen 
Mädchenschulen angestellten oder an Privat-Mädchenschulen beschäftigten 
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Volks= und 
Bürgermädchenschulen oder an höheren Mädchenschulen auf Grund der 
Prüfungsordnung vom 24. September 1875, bezw. auf Grund der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.