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8 42. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden
haben, erhalten ein Befähigungszeugnis, welches durch das Siegel der
Prüfungs-Kommission für Lehrerinnen und durch die Unterschrift des
Vorsitzenden der Kommission zu beglaubigen ist.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten.
Schwerin, den 13. Mai 1895.
Friedrich Franz
von Amsberg.
Verordnung
betreffend
die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-,
Bürger= und höhere Mädchenschulen, die
Prüfung von Lehrerinnen der französischen
und der englischen Sprache, sowie die
Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen
Handarbeiten.
4. Nach einer von dem Königlich Preußischen Minister der geist-
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erteilten Zusicherung
werden diejenigen Zeugnisse, welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung
vom 13. Mai d. J., betreffend die Prüfung von Lehrerinnen
für Volks-, Bürger= und höhere Mädchenschulen,
die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und der englischen
Sprache, sowie
die Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten,
ausgestellt sind mit der aus der Einführung der wissenschaftlichen Prüfung
für Oberlehrerinnen an höheren Mädchenschulen sich ergebenden Beschränkung
für das Königreich Preußen als gültig anerkannt und deren Inhaberinnen
zum Schuldienst im Preußischen Staatsgebiet zugelassen werden. Indem
das unterzeichnete Ministerium dies zur öffentlichen Kenntnis bringt, weist
es gleichzeitig darauf hin, daß die von den Königlich Preußischen Prüfungs-
Kommissionen ausgestellten Zeugnisse für Lehrerinnen in gleicher Weise
für das hiesige Staatsgebiet als gültig anzuerkennen sind.
Schwerin, den 3. Juli 1895.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
von Amsberg
5. Nach Kommunikation mit dem Oberkirchenrate und im Ein-
vernehmen mit demselben giebt das unterzeichnete Ministerium hierdurch
bekannt, daß es unter Modifikation der Bestimmungen der Zirkulare bezw.
vom 1. Juni 1852 und vom 1. Oktober 1875 in Zukunft gestattet sein
soll, den der evangelisch-lutherischen Konfession angehörigen, an öffentlichen
Mädchenschulen angestellten oder an Privat-Mädchenschulen beschäftigten
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Volks= und
Bürgermädchenschulen oder an höheren Mädchenschulen auf Grund der
Prüfungsordnung vom 24. September 1875, bezw. auf Grund der