Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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anzulegen ist, oder ob es tunlich ist, ohne Störung des ordentlichen 
Schul-Unterrichts und ohne den Erfolg des Industrieunterrichts wesentlich 
zu beeinträchtigen, den letzteren im gewöhnlichen Schulzimmer erteilen zu 
lassen und daher für die Zukunft die Forderung fallen zu lassen, daß in 
jedem Neubau eine Industrieschulstube eingerichtet wird. 
Das Amt wird aufgefordert, nach Benehmen mit den Pastoren sich 
zu äußern. 
152. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 18. November 1903, 
betr. Invaliditätsversichernug der Industrielehrerinven. (Vgl. Nr. 157). 
Zur Erläuterung des Rundschreibens vom 18. Oktober 1900 wird 
den Großherzoglichen Aemtern hierdurch mitgeteilt, daß nach den jetzt 
vorliegenden Revisionsentscheidungen des Reichsversicherungsamtes die 
Industrielehrerinnen im Domanium, die jährlich mehr als 100 Mark 
verdienen, nach dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 ver- 
sicherungspflichtig, die übrigen aber nicht versicherungspflichtig sind. Das 
Reichsversicherungsamt hat erkannt, daß der Wert des von den Industrie- 
lehrerinnen ersparten Feuerungsmaterials als ein Teil des für die Unter- 
richtstätigkeit gewährten Entgeltes bei Festsetzung des Verdienstes in An- 
rechnung zu bringen sei. 
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch aufgefordert, hin- 
sichtlich der Industrielehrerinnen, welche nach Maßgabe der vorerwähnten 
Entscheidungen der Versicherungspflicht nicht unterliegen, die Entrichtung 
der Beiträge einzustellen und wegen Zurückzahlung der bereits entrichteten 
Beiträge für diejenigen Beitragswochen, für welche die Versicherungspflicht 
derselben zu verneinen ist, mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt in 
Verhandlung zu treten. 
Den Erstattungsanträgen der Aemter sind die letzte Quittungskarte 
und die Aufrechnungsbescheinigungen über die früheren Karten der be- 
treffenden Industrielehrerinnen anzuschließen, auch wollen die Aemter zur 
Vermeidung von Rückfragen des Vorstandes der Versicherungsanstalt in 
den Erstattungsanträgen bescheinigen, daß die betreffenden Industrie- 
lehrerinnen 
1. sonstige Lohnarbeiten nicht verrichten; 
2. in bar und erspartem Feuerungsstoff eine jährliche Vergütung 
von höchstens 100 Mk. erhalten; 
3. mit der Vernichtung der bereits verwendeten Beitragsmarken 
einverstanden sind. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt wird die zur Erstattung ge- 
langenden Beiträge voll an die Aemter auszahlen, welche die Hälfte der- 
selben an die Industrielehrerinnen abzuführen haben.
	        
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