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158. Reskript des Unterrichts- und Finanz-Ministerium vom 21. Januar-
1904 an die Gewerbekommission, betr. Feuerungsüberschuß der
Judustrielehrerinnen.
Die Verordnung vom 23. Februar 1892, betr. die Veräußerung.
der Feuerungsdeputate der Domaniallandschullehrer findet auf die Industrie-
lehrerinnen im Domanium keine Anwendung. Was die Industrielehrerinnen.
bei ordnungsmäßiger und genügender Heizung der Unterrichtsraume von.
dem Feuerungsdeputate etwa erübrigen, ist ihnen zu eigenem wirtschaft-
lichen Gebrauche zu überlassen.
154. Verordnung vom 16. Dezember 1904, betr. den Handarbeits-
unterricht in den Domaniallandschulen.
Wir verordnen über den Handarbeitsunterricht in den Landschulen
in Unserem Domanium hierdurch, was folgt:
§ 1. In allen Domaniallandschulen soll für die Mädchen Unter-
richt in den weiblichen Handarbeiten erteilt werden.
& 2. Der Unterricht findet im Sommer und im Winter in 6.
wöchentlichen Stunden statt und erstreckt sich auf alle im Hause vor-
kommenden weiblichen Handarbeiten im Stricken, Stopfen, Flicken, Garn-
zeichnen, Zuschneiden und Nähen.
§ 3. Zur Teilnahme an dem mit dem Anfange des Schuljahres=
zu Ostern beginnenden Handarbeitsunterricht sind diejenigen Mädchen ver-
pflichtet, welche 2 Jahre schulpflichtig gewesen sind
Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter können Mädchen, welche nach-
weisbar in den angegebenen weiblichen Handarbeiten anderweit genügend.
unterrichtet werden, von der Verpflichtung zum Besuch der Handarbeits-
stunden in der Schule durch die Amtsschulbehörde bis auf weiteres Dis-
pensation erhalten.
Während des Sommers dürfen Mädchen, die einen Diensterlaubnis-
schein erhalten haben, auf Antrag ihres Dienstherrn diesem Unterricht
fern bleiden. (Vgl. Nr. 158).
§ 4. Die zur Anfertigung der Handarbeiten erforderlichen Werk-
zeuge (Strick= und Nähnadeln, Scheren und dergl.) müssen von den Kindern.
mitgebracht werden und verbleiben in deren Eigentum.
Die Eltern und deren Vertreter haben das Arbeitsmaterial aus.
eigenen Mitteln zu liefern und behalten die daraus angefertigten Arbeiten.
Für bedürftige Schulkinder werden das Arbeitsmaterial und die
nötigen Werkzeuge in derselben Weise angeschafft wie die in der Schule
nötigen Unterrichtsmittel.
Die für bedürftige Kinder angeschafften Werkzeuge bleiben Eigen-
tum der Schule; über die Verwendung der aus dem gelieferten Material.
gefertigten Arbeiten trifft die Amtsschulbehörde Bestimmung und berück-
sichtigt dabei, aus welchen Mitteln das Arbeitsmaterial angeschafft ist.
8 5. Zu Handarbeitslehrerinnen dürfen nur Frauen und Jung-
frauen angenommen werden, welche unbescholten sind und ihre Befähigung
durch eine Prüfung entweder vor der Prüfungskommission zu Schwerin
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