Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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III. Die Kündigung durch die Amtsschulbehörde bedarf der Ge- 
nehmigung Unseres Ministeriums. 
IV. Hat die Lehrerin sich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig 
gemacht, so kann sie nach Befinden der Amtsschulbehörde ohne Kündigung 
sogleich ihres Dienstes entlassen werden. Der Bescheid, durch welchen die 
Dienstentlassung verfügt wird, ist der Lehrerin zuzustellen und muß die 
Gründe angeben, auf welche die sofortige Dienstentlassung gestützt werden soll. 
Gegen den Bescheid, durch welchen die Entlassung verfügt wird, 
steht der Lehrerin die Beschwerde zu. 
Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig Unser Ministerium, Ab- 
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
In keinem Falle (Nr. II—IV) hat die Lehrerin einen Anspruch auf 
Pension oder Entschädigung. 
8 7. In der Regel sollen nicht mehr als 50 Kinder zugleich von 
einer Lehrerin unterrichtet werden. Geht die Zahl dauernd darüber hin- 
aus, so soll nach dem Ermessen der Amtsschulbehörde eine zweite Hand- 
arbeitsschulklasse mit besonderem Unterricht und mit einer besonderen 
Lehrerin eingerichtet werden. 
Hierzu bedarf es jedoch der zuvorigen Genehmigung Unseres Mini- 
steriums, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. 
& 8. Der Handarbeitsunterricht ist in einem besonderen, für diesen 
Zweck einzurichtenden Zimmer zu erteilen. Wo es noch an einer be- 
sonderen, zu diesem Zwecke ausdrücklich bestimmten Stube feblt, darf die 
ordentliche Schulstube dazu mitbenutzt werden, wenn es sich einrichten läßt, 
daß der ordentliche Schulunterricht keine Störung dadurch erleidet. Die 
Bestimmung hierüber steht der Amtsschulbehörde noch zuvoriger Ge- 
nehmigung Unseres Ministeriums zu. 
Wo hiernach die ordentliche Schulstube für den Handarbeitsunterricht 
benutzt wird, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein eigenes Handarbeits- 
zimmer eingerichtet wird, sobald aus anderer Veranlassung ein Umbau 
oder Durchbau des Schulhauses stattfindet. 
Bei Neubauten von Schulhäusern ist unter allen Umständen ein 
besonderes Handarbeitsschulzimmer einzurichten. 
8 9. Das Handarbeitsschulzimmer ist mit besonderen, für diesen 
Unterricht bestimmten Bänken auszustatten und muß außerdem einen 
größeren Tisch zum Zuschneiden und einen Schrank zur Aufbewahrung 
der Handarbeiten der Schülerinnen und der zum Handarbeitsunterricht 
erforderlichen Werkzeuge enthalten. 
§ 10. Die nächste Aufsicht über die Handarbeitsschulen liegt unter 
Oberaufsicht Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, der Amtsschulbehörde ob. 
5 11. Wenn eine Lehrerin um dringender Ursachen willen den 
Unterricht auf kürzere Zeit bis zu einer Woche auszusetzen wünscht, so soll 
sie unter Angabe der Gründe vorher die Erlaubnis des Predigers dazu 
einholen und, wenn sie durch Krankheit am Unterricht verhindert wird, 
dem Prediger davon Anzeige machen.
	        
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