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kommen sowie für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen und kirchlichen
Pflichten tüchtiger zu machen.
2. Schulbesnch.
Der Unterricht ist für die schulentlassene männliche Jugend im
Alter von 11—17 Jahren bestimmt, jedoch können auf Wunsch auch
junge Leute, die dieses Alter schon überschritten haben, am Unterricht
teilnehmen.
Der Besuch der Schule ist ein freiwilliger, doch müssen diejenigen
Schüler, welche sich zur Teilnahme am Unterricht melden, sich für das
laufende Halbjahr zum regelmäßigen Besuch der Schule verpflichten.
3. Schulvorstand.
Für jede ländliche Fortbildungsschule ist ein Schulvorstand zu bilden.
Derselbe besteht aus dem zuständigen Prediger, dem bezw. den Lehrern
der Fortbildungsschule und zwei Vertretern des Schulorts bezw. des für
eine gemeinsame Schule gebildeten Gemeinde-Verbandes.
Die Vertreter der Schulgemeinde oder des Gemeinde-Verbandes
werden auf 3 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl
derselben geschieht durch die betreffenden Gemeinde-Vorstände und bedarf
der Bestätigung seitens der zuständigen Amtsschulbehörde.
Der Schulvorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Berechner,
welcher die Kasse führt, den Lehrern ihr Honorar zahlt und am Schlusse
jedes Halbjahrs Rechnungsablage leistet.
Dem Schulvorstande liegt ob, das Interesse der Schule zu vertreten
und deren äußere Angelegenheiten zu ordnen (vgl. Ziffer 6C. S. 10. 12. 14).
4. Aufsichtsbehörden.
Die Fortbildungsschule steht unter der Aussicht der Amtsschul-
behörde. Die Oberaufsicht übt das Ministerium, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, aus.
5. Lehrer.
Der Unterricht an der Fortbildungsschule wird in der Regel durch
den bezw. die Lehrer der Ortsschule gegen entsprechende Vergütung erteilt.
Das Honorar beträgt in der Regel 1,50 Mk. für jede Unterrichts-
stunde. Wo ausnahmsweise mehr gezahlt werden soll, ist darüber an das
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu berichten.
6. Unterrichtszeit.
Der Unterricht findet nur im Winterhalbjahr statt, und zwar in
der Zeit vom 1. November (resp. 24. Oktober) bis Ende des Monats März.
Wöchentlich sind wenigstens an zwei Abenden je 2 aufeinander-
folgende Unterrichtsstunden anzusetzen. Tag und Stunde des Unterrichts
werden vom Schulvorstand mit dem Lehrer vereinbart.