Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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kommen sowie für die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen und kirchlichen 
Pflichten tüchtiger zu machen. 
2. Schulbesnch. 
Der Unterricht ist für die schulentlassene männliche Jugend im 
Alter von 11—17 Jahren bestimmt, jedoch können auf Wunsch auch 
junge Leute, die dieses Alter schon überschritten haben, am Unterricht 
teilnehmen. 
Der Besuch der Schule ist ein freiwilliger, doch müssen diejenigen 
Schüler, welche sich zur Teilnahme am Unterricht melden, sich für das 
laufende Halbjahr zum regelmäßigen Besuch der Schule verpflichten. 
3. Schulvorstand. 
Für jede ländliche Fortbildungsschule ist ein Schulvorstand zu bilden. 
Derselbe besteht aus dem zuständigen Prediger, dem bezw. den Lehrern 
der Fortbildungsschule und zwei Vertretern des Schulorts bezw. des für 
eine gemeinsame Schule gebildeten Gemeinde-Verbandes. 
Die Vertreter der Schulgemeinde oder des Gemeinde-Verbandes 
werden auf 3 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl 
derselben geschieht durch die betreffenden Gemeinde-Vorstände und bedarf 
der Bestätigung seitens der zuständigen Amtsschulbehörde. 
Der Schulvorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Berechner, 
welcher die Kasse führt, den Lehrern ihr Honorar zahlt und am Schlusse 
jedes Halbjahrs Rechnungsablage leistet. 
Dem Schulvorstande liegt ob, das Interesse der Schule zu vertreten 
und deren äußere Angelegenheiten zu ordnen (vgl. Ziffer 6C. S. 10. 12. 14). 
4. Aufsichtsbehörden. 
Die Fortbildungsschule steht unter der Aussicht der Amtsschul- 
behörde. Die Oberaufsicht übt das Ministerium, Abteilung für Unter- 
richts-Angelegenheiten, aus. 
5. Lehrer. 
Der Unterricht an der Fortbildungsschule wird in der Regel durch 
den bezw. die Lehrer der Ortsschule gegen entsprechende Vergütung erteilt. 
Das Honorar beträgt in der Regel 1,50 Mk. für jede Unterrichts- 
stunde. Wo ausnahmsweise mehr gezahlt werden soll, ist darüber an das 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu berichten. 
6. Unterrichtszeit. 
Der Unterricht findet nur im Winterhalbjahr statt, und zwar in 
der Zeit vom 1. November (resp. 24. Oktober) bis Ende des Monats März. 
Wöchentlich sind wenigstens an zwei Abenden je 2 aufeinander- 
folgende Unterrichtsstunden anzusetzen. Tag und Stunde des Unterrichts 
werden vom Schulvorstand mit dem Lehrer vereinbart.
	        
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