Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 228 — 
zuweilen vorübergehend unbesetzt bleiben müssen, und es sich der Kenntnis- 
des Amtes entzieht, wann dieselben wiedar besetzt worden. 
(Val. Nr. 274. 279). 
170. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 7. Dezember 1901, 
betr. Formulare hinsichtlich der Domanialhauptschulkasse. 
Nach den Zirkularen vom 30. Juli 1898 und 14. September 1900. 
beziehen die Aemter ihren Bedarf an Formularen für den Betrieb der 
Domanial-Hauptschulkasse teilweise aus der Herbergerschen Druckerei, teil- 
weise aus der Renterei. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens werden 
die Aemter hierdurch angewiesen, künftig sämtliche, zum Betriebe der 
Domanial-Hauptschulkasse dienenden Formulare, (also auch die Formulare 
zu den Abrechnungen mit der Hauptschulkasse, sowie zu den Quittungen 
über Zulagen und über Ruhegehalte) von der Herberger'schen Hofbuch-- 
druckerei in Schwerin zu beziehen. 
171. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Juni 1912, 
betr. Verwaltung des Erlöses aus verkauften Koppelbefriedigungen. 
(Vgl. Nr. 176. 265.) 
I. Den Aemtern wird die Verwaltung der aus früheren Verkäufen. 
von Koppelbefriedigungen auf Landschulstellen ihres. Bezirks erlösten 
Kapitalien, insoweit dieselben nicht derzeit den Gemeinden überwiesen sind, 
hierdurch mit der Maßgabe übertragen: 
1. daß jene Gelder bis auf weiteres nach den folgenden näheren 
Bestimmungen zu verwenden sind: 
a. Die jährlichen Zinsaufkünfte derjenigen Kapitalien, welche den 
Betrag von 300 Mark bereits erreicht oder überschritten haben, 
sind an die jeweiligen Inhaber der betreffenden Schulstellen 
auszuzahlen. 
b. Diejenigen Kapitalien, welche die Höhe von 300 Mark noch nicht. 
erreicht haben, sind zunächst durch Zuschreiben der Zinsen bis zu. 
diesem Betrage anzusammeln und geschieht sodann die Ver- 
wendung der Zinsaufkünfte wie unter a. 
c. Wo schon jetzt die Zinsen der Kapitalien im Betrage von unter 
300 Mark dem Stelleninhaber zufließen, behält es bis zum. 
Wechsel in der Person des Stelleninhabers hierbei sein Bewenden. 
Von diesem Zeitpunkte ab ist nach der Vorschrift unter b zu 
verfahren. 
.daß diese Kapitalien im Anhange der Amtsschulkassenrechnung. 
in Einnahme und Ausgabe zu berechnen sind. 
Die Aemter haben sich die Kapitalien und Wertpapiere, so- 
weit sich dieselben noch in der Verwahrung der Superintendenten 
oder Prediger befinden, von diesen aushändigen zu lassen. 
II. Das unterzeichnete Ministerium behält sich vor: 
1. die Bestimmungen unter I allgemein abzuändern und die Ver- 
wendung der Gelder für andere Schulzwecke anzuordnen, 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.