Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 16 — 
Zeugnis über die wissenschaftliche Wefähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst. 
  
geboren am . ten 1. zu 
| = W Aushebungsbezirk Groß- 
herzogtum Mecklenburg- Schwerin, evangelisch— lutherischer Konfession, Sohn des 
  
  
  
  
  
  
.................................................................................... Aushebungsbezirk 
Gokherheguen Mecklenburg= Schwerin, hat die hiesige Anstalt von der II. Klasse an 
besucht und der I. Klasse Jahr . angehört. Er hat in den von ihm 
besuchten Klaßen an allen Unterrichts-Gegenständen teilgenommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
z. Maß der erreichten Kenntnisse: Er hat die unter Vorsitz eines Re— 
  
gierungskommissars am . abgehaltene Entlassungs- 
prüfung bestanden. 
Neukloster, den ten 19.# 
  
Direktor und Lehrerkollegium des Großherzoglichen Schullehrer= 
Seminars zu Neukloster. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Direktor. Ordinarius der 
  
8. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1897, betreffend die Gleich- 
stellung der im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und im Herzog- 
tum Braunschweig erteilten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen. 
Nach einer von dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen 
Staats-Ministerium erteilten Zusicherung werden diejenigen Zeugnisse, 
welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 13. Mai 1895, 
betreffend die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere 
Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und. 
englischen Sprache, sowie die Prüfungen von Lehrerinnen der weiblichen Hand- 
arbeiten, ausgestellt sind, für das Herzogtum Braunschweig als gültig 
anerkannt. In gleicher Weise sind die entsprechenden Zeugnisse der im 
Herzogtum Braunschweig geprüften Lehrerinnen für das hiesige Staats- 
gebiet als gültig anzuerkennen. 
Schwerin, den 23. Oktober 1897. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
9. Bekanntmachung vom 21. März 1899, betreffend die Erteilung 
von Religionsunterricht in den evangelisch- lutherischen Schulen durch 
Lehrerinnen. 
Die Lehrerinnen, welche an öffentlichen und Privatschulen unseres 
Landes angestellt sind und auch vielfach bereits Religionsunterricht erteilen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.