Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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weiligen Inhaber der betreffenden Schulstelle überwiesenen Kapitalien. 
Diese Kapitalien sollen vielmehr aus den unter Ziffer 1 genannten 
Kapitalien ausgesondert und zur Domanialhauptschulkasse gezogen, dort 
zinsbar belegt und dauernd für ihren bisherigen Zweck erhalten werden. 
5. Die Disposition über den „Schulfonds“ soll in der Art geschehen, 
daß auf bezüglichen berichtlichen Antrag des Amtes das unterzeichnete 
Ministerium in den einzelnen Fällen über die Verwendung von Mitteln 
des Fonds für die Bedürfnisse der Schulen einer Gemeinde, eines Schul- 
verbandes oder des Amts die Genehmigung und eine besondere Zahlungs- 
verordnung erteilt. 
6. Die Aemter haben Buch zu führen, aus welchem die den Schul- 
fonds betreffenden Geschäfte und die Lage des Vermögens desselben jeder- 
zeit vollständig zu ersehen ist. Das Rechnungsbuch ist am 30. September 
jeden Jahres abzuschließen. 
Die auf Grund des Rechnungsbuches aufzumachende, vom 1. Oktober 
bis zum 30. September laufende Jahresrechnung des Schulfonds ist bis 
zum 15. Dezember jeden Jahres unter Anschluß der Wertpapiere nebst 
einem Verzeichnis derselben beim unterzeichneten Ministerium zur Prüfung 
einzureichen. 
7. Die Aemter haben zur baldmöglichen Durchführung dieser Neu- 
ordnung beschleunigt je ein Verzeichnis der nach vorstehenden Bestimmungen 
dem Schulfonds zustehenden und der Domanialhauptschulkasse zu über- 
weisenden Vermögensobjekte nach dem Stande vom 30. d. M. berichtlich 
hierher einzureichen. 
177. Rundschreiben des Finanz-Ministerium und Unterrichts-Ministerium 
vom 8. November 1910, betr. Schulbaukosten. (Vgl. Nr. 179.) 
Durch die Bestimmung des § 2 der V. O. vom 10. September 
1910, betr. die Domanialhauptschulkasse, ist nicht beabsichtigt, auch die 
grundherrschaftlichen Kosten der Schulbaukosten auf die Domanialhaupt-- 
schulkasse zu übernehmen; diese Kosten sind vielmehr in bisheriger Weise 
aufzubringen. 
178. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. Dezember 1910, 
betr. Beschaffung von Diensterlaubnisscheinen. 
Die Formulare der Diensterlaubnisscheine und Reverse sind von den 
Aemtern auf Kosten der Domanialhauptschulkasse zu beschaffen. 
Die Anlagen des Berichts erfolgen zurück. 
179. Verordnung vom 20. Mai 1911 zur Publikation der revidierten 
Verordnung, betr. die Domanialhauptschulkasse. 
Die praktische Handhabung der Satzung für die Erhebung der 
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage I der Verordnung vom 
10. September 1910 (Rbl. 1910 Nr. 31) hat einige unbeabsichtigte Un- 
 
	        
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