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weiligen Inhaber der betreffenden Schulstelle überwiesenen Kapitalien.
Diese Kapitalien sollen vielmehr aus den unter Ziffer 1 genannten
Kapitalien ausgesondert und zur Domanialhauptschulkasse gezogen, dort
zinsbar belegt und dauernd für ihren bisherigen Zweck erhalten werden.
5. Die Disposition über den „Schulfonds“ soll in der Art geschehen,
daß auf bezüglichen berichtlichen Antrag des Amtes das unterzeichnete
Ministerium in den einzelnen Fällen über die Verwendung von Mitteln
des Fonds für die Bedürfnisse der Schulen einer Gemeinde, eines Schul-
verbandes oder des Amts die Genehmigung und eine besondere Zahlungs-
verordnung erteilt.
6. Die Aemter haben Buch zu führen, aus welchem die den Schul-
fonds betreffenden Geschäfte und die Lage des Vermögens desselben jeder-
zeit vollständig zu ersehen ist. Das Rechnungsbuch ist am 30. September
jeden Jahres abzuschließen.
Die auf Grund des Rechnungsbuches aufzumachende, vom 1. Oktober
bis zum 30. September laufende Jahresrechnung des Schulfonds ist bis
zum 15. Dezember jeden Jahres unter Anschluß der Wertpapiere nebst
einem Verzeichnis derselben beim unterzeichneten Ministerium zur Prüfung
einzureichen.
7. Die Aemter haben zur baldmöglichen Durchführung dieser Neu-
ordnung beschleunigt je ein Verzeichnis der nach vorstehenden Bestimmungen
dem Schulfonds zustehenden und der Domanialhauptschulkasse zu über-
weisenden Vermögensobjekte nach dem Stande vom 30. d. M. berichtlich
hierher einzureichen.
177. Rundschreiben des Finanz-Ministerium und Unterrichts-Ministerium
vom 8. November 1910, betr. Schulbaukosten. (Vgl. Nr. 179.)
Durch die Bestimmung des § 2 der V. O. vom 10. September
1910, betr. die Domanialhauptschulkasse, ist nicht beabsichtigt, auch die
grundherrschaftlichen Kosten der Schulbaukosten auf die Domanialhaupt--
schulkasse zu übernehmen; diese Kosten sind vielmehr in bisheriger Weise
aufzubringen.
178. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. Dezember 1910,
betr. Beschaffung von Diensterlaubnisscheinen.
Die Formulare der Diensterlaubnisscheine und Reverse sind von den
Aemtern auf Kosten der Domanialhauptschulkasse zu beschaffen.
Die Anlagen des Berichts erfolgen zurück.
179. Verordnung vom 20. Mai 1911 zur Publikation der revidierten
Verordnung, betr. die Domanialhauptschulkasse.
Die praktische Handhabung der Satzung für die Erhebung der
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage I der Verordnung vom
10. September 1910 (Rbl. 1910 Nr. 31) hat einige unbeabsichtigte Un-