Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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IV. die von ritter- und landschaftlichen Ortschaften oder Teilen von 
solchen auf Grund von Einschulungsverträgen zu zahlenden Bei— 
träge zum baren Diensteinkommen und zu den Ruhegehalten; 
V. die Schulversäumnisstrafgelder; 
VI. die Zinsen des der Domanialhauptschulkasse gehörigen Vermögens 
und die Leistungen aus deren auf einem besonderen Rechstitel 
beruhenden Forderungen; 
VII. alle sonstigen etwa noch bisher den Amtsschulkassen nach Gesetz, 
Ueblichkeit, Vereinbarung oder ausdrücklicher Bestimmung zu- 
kommenden Einnahmen, jedoch mit Ausnahme der Aufkunft aus 
den Amtsschulkassenkapitalien. 
§ 4. Die Erhebung der Schulsteuer (8§ 3 Nr. III) erfolgt auf 
Grund der Satzung 
in Anlage I. 
Die in der Satzung bestimmten Schulsteuersätze konnen, je nachdem der 
Bedarf der Domanialhauptschulkasse es erfordert oder gestattet, nach näherer 
Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, erhöht oder abgemindert werden; die Erhöhung oder Abminderung 
geschieht nach Zehnteilen. 
§ 5. Die Domanialhauptschulkassenrechnung wird jährlich vom 
1. Oktober bis 30. September geführt. 
Die Erhebung der Schulsteuer (§ 3 Nr. III) durch Unsere Aemter 
erfolgt halbjährlich, und zwar für das Halbjahr vom 1. Oktober bis 31. 
März im Dezember und für das Halbjahr vom 1. April bis 30. September 
im Juni. . 
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dasAmtdiecrhebungderdortbezeidmetenSteuerbeirägeeinst- 
weilenaussetzen.Siemüssenjedochspätesiensmitschlußeines 
jeden Steuerhalbjahres erhoben sein. 
Nach Ablauf des Hebungsmonats ist von Unseren Aemtern, welchen 
zu diesem Zwecke die Befugnis zur Verfügung der Zwangsvollstreckung 
gegen alle säumigen Schulsteuerpflichtigen erteilt wird, sofort die zwangs- 
weise Beitreibung der Schulsteuer zu verfügen. Auf das Verfahren der 
Aemter finden die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 1899, be- 
treffend das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege 
(Rbl. 1899 Nr. 26) Anwendung. 
§ 6. Vorbehältlich näherer Ordnung durch Unser Ministerium, Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten, erfolgen die Einnahmen und Aus- 
gaben für die Domanialhauptschulkasse durch Vermittlung Unserer Aemter. 
8 7. Das Schlußergebnis der Domanialhauptschulkassenrechnung 
wird alljährlich in der Amtlichen Beilage des Regierungsblattes bekannt 
emacht. 
§ 8. Alle Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung der 
Schulsteuer, einschließlich der Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter 
Zahlungen, werden unter Ausschluß des Rechtsweges vom zuständigen 
Amte unter Vorbehalt der Beschwerde an Unser Ministerium, Abteilung 
für Unterrichtsangelegenheiten, im Verwaltungswege entschieden und vollstreckt.
	        
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