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IV. die von ritter- und landschaftlichen Ortschaften oder Teilen von
solchen auf Grund von Einschulungsverträgen zu zahlenden Bei—
träge zum baren Diensteinkommen und zu den Ruhegehalten;
V. die Schulversäumnisstrafgelder;
VI. die Zinsen des der Domanialhauptschulkasse gehörigen Vermögens
und die Leistungen aus deren auf einem besonderen Rechstitel
beruhenden Forderungen;
VII. alle sonstigen etwa noch bisher den Amtsschulkassen nach Gesetz,
Ueblichkeit, Vereinbarung oder ausdrücklicher Bestimmung zu-
kommenden Einnahmen, jedoch mit Ausnahme der Aufkunft aus
den Amtsschulkassenkapitalien.
§ 4. Die Erhebung der Schulsteuer (8§ 3 Nr. III) erfolgt auf
Grund der Satzung
in Anlage I.
Die in der Satzung bestimmten Schulsteuersätze konnen, je nachdem der
Bedarf der Domanialhauptschulkasse es erfordert oder gestattet, nach näherer
Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, erhöht oder abgemindert werden; die Erhöhung oder Abminderung
geschieht nach Zehnteilen.
§ 5. Die Domanialhauptschulkassenrechnung wird jährlich vom
1. Oktober bis 30. September geführt.
Die Erhebung der Schulsteuer (§ 3 Nr. III) durch Unsere Aemter
erfolgt halbjährlich, und zwar für das Halbjahr vom 1. Oktober bis 31.
März im Dezember und für das Halbjahr vom 1. April bis 30. September
im Juni. .
IndenFällenderflr.IlZiffer2c1AbsatzZdersaizunghann
dasAmtdiecrhebungderdortbezeidmetenSteuerbeirägeeinst-
weilenaussetzen.Siemüssenjedochspätesiensmitschlußeines
jeden Steuerhalbjahres erhoben sein.
Nach Ablauf des Hebungsmonats ist von Unseren Aemtern, welchen
zu diesem Zwecke die Befugnis zur Verfügung der Zwangsvollstreckung
gegen alle säumigen Schulsteuerpflichtigen erteilt wird, sofort die zwangs-
weise Beitreibung der Schulsteuer zu verfügen. Auf das Verfahren der
Aemter finden die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 1899, be-
treffend das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
(Rbl. 1899 Nr. 26) Anwendung.
§ 6. Vorbehältlich näherer Ordnung durch Unser Ministerium, Ab-
teilung für Unterrichtsangelegenheiten, erfolgen die Einnahmen und Aus-
gaben für die Domanialhauptschulkasse durch Vermittlung Unserer Aemter.
8 7. Das Schlußergebnis der Domanialhauptschulkassenrechnung
wird alljährlich in der Amtlichen Beilage des Regierungsblattes bekannt
emacht.
§ 8. Alle Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung der
Schulsteuer, einschließlich der Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter
Zahlungen, werden unter Ausschluß des Rechtsweges vom zuständigen
Amte unter Vorbehalt der Beschwerde an Unser Ministerium, Abteilung
für Unterrichtsangelegenheiten, im Verwaltungswege entschieden und vollstreckt.