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beiderlei Geschlechts zahlen von dem Verdienste aus der Lohn—
arbeit nach folgenden Bestimmungen:
a) alle gewerblichen Arbeiter mit Einschluß der Por—
tiers und Hausdiener, der nicht auf eigene Hand
arbeitenden Gesellen sowie das Schiffsvolkk 8 bi
bD) gewerbliche Arbeiterinnen . 6b
c) Tagelöhner und Handarbeiter, Handlanger, dienst.“
männer, Auflader, Boten, Nachtwächter, Hirten,
Vögte, Deputatisten, alle land= und forstwirtschaft-
lichen Arbeiter, auch die Gehöftserben, Dienstboten
mit eigenem Haushalt, sowie andere in ähnlichen
Verhältnissen lebende Personen, ledige männliche
Personen, die als freie Arbeiter selbständig arbeiten,
gleichviel ob sie einen eigenen Haushalt haben oder
nicht . 6 Mk.,
ch ledige weibliche Personen, sowie geschiedene und
eheverlassene Frauen, die nicht zu den gewerblichen
Arbeiterinnen — siehe vorstehend unter b— gehören 3 bis 6 Mk.
. Natürliche und juristische Personen, sowie
Vereine, Genossenschaften und Anstalten, die
unter ihrem Namen Nechte erwerben, Ver-
pflichtungen übernehmen und als solche klagen
und verklagt werden können,
sind zur Zahlung einer Schulsteuer von der Einnahme aus Zinsen,
Dividenden, Renten aller Art, Apanagen, Wittümern, Altenteilen aus
bäuerlichen Zeit= und Erbpachtstellen, aus Büdnereien usw., Geld= und
Naturalgefällen — mögen alle diese Einkünfte aus dem Inlande oder
Auslande bezogen werden — verpflichtet. Die Schulsteuer beträgt bei
einer Einnahme:
von mehr als 100 Mk. bis 200 Mt. einschl. 0,50 vom Hundert,
5rt
Mk.,
5 Mk.,
8
- - 200 = - 400 0,60 —- -
- 400 —- - 1000 - - 1, 00 - -
l000 . 2000 1,50 "
— - 2000 3500 - 2,00 = -
- - 3500 = - 5000 - - 2,50 - -
— 5000 — 15000 — 3,00 = -
- 15000 — 25000 = O 3,n25 -
25000--50000- - 3,50- -
50000 00000 — 3,75 -
-100000 4,00 .
in jedem Falle von dem Gesamtbetrage der Einnahme.
Die Hälfte der Steuerlätze des Hbfatz 1 ilt zu entrichten für
die Cinnahme aus dem Padn- und Mietszins für verpachtete oder
vermietete und auberbalb des Domaniums belegene Grundstücke.
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