Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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beiderlei Geschlechts zahlen von dem Verdienste aus der Lohn— 
arbeit nach folgenden Bestimmungen: 
a) alle gewerblichen Arbeiter mit Einschluß der Por— 
tiers und Hausdiener, der nicht auf eigene Hand 
arbeitenden Gesellen sowie das Schiffsvolkk 8 bi 
bD) gewerbliche Arbeiterinnen . 6b 
c) Tagelöhner und Handarbeiter, Handlanger, dienst.“ 
männer, Auflader, Boten, Nachtwächter, Hirten, 
Vögte, Deputatisten, alle land= und forstwirtschaft- 
lichen Arbeiter, auch die Gehöftserben, Dienstboten 
mit eigenem Haushalt, sowie andere in ähnlichen 
Verhältnissen lebende Personen, ledige männliche 
Personen, die als freie Arbeiter selbständig arbeiten, 
gleichviel ob sie einen eigenen Haushalt haben oder 
nicht . 6 Mk., 
ch ledige weibliche Personen, sowie geschiedene und 
eheverlassene Frauen, die nicht zu den gewerblichen 
Arbeiterinnen — siehe vorstehend unter b— gehören 3 bis 6 Mk. 
. Natürliche und juristische Personen, sowie 
Vereine, Genossenschaften und Anstalten, die 
unter ihrem Namen Nechte erwerben, Ver- 
pflichtungen übernehmen und als solche klagen 
und verklagt werden können, 
sind zur Zahlung einer Schulsteuer von der Einnahme aus Zinsen, 
Dividenden, Renten aller Art, Apanagen, Wittümern, Altenteilen aus 
bäuerlichen Zeit= und Erbpachtstellen, aus Büdnereien usw., Geld= und 
Naturalgefällen — mögen alle diese Einkünfte aus dem Inlande oder 
Auslande bezogen werden — verpflichtet. Die Schulsteuer beträgt bei 
einer Einnahme: 
von mehr als 100 Mk. bis 200 Mt. einschl. 0,50 vom Hundert, 
5rt 
Mk., 
5 Mk., 
8 
- - 200 = - 400 0,60 —- - 
- 400 —- - 1000 - - 1, 00 - - 
l000 . 2000 1,50 " 
— - 2000 3500 - 2,00 = - 
- - 3500 = - 5000 - - 2,50 - - 
— 5000 — 15000 — 3,00 = - 
- 15000 — 25000 = O 3,n25 - 
25000--50000- - 3,50- - 
50000 00000 — 3,75 - 
-100000 4,00 . 
in jedem Falle von dem Gesamtbetrage der Einnahme. 
Die Hälfte der Steuerlätze des Hbfatz 1 ilt zu entrichten für 
die Cinnahme aus dem Padn- und Mietszins für verpachtete oder 
vermietete und auberbalb des Domaniums belegene Grundstücke. 
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