Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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sind bisher nicht ausdrücklich und förmlich verpflichtet worden, den Religions- 
unterricht gemäß den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche 
zu erteilen, während den Lehrern die Berechtigung zur Erteilung von 
Religionsunterricht an den evangelisch-lutherischen Schulen des Landes 
nur nach Uebernahme solcher Verpflichtung zuerkannt wird. Im Einver- 
nehmen mit dem Oberkirchenrat giebt das unterzeichnete Ministerium 
hierdurch bekannt, daß zwar von einer nachträglichen Verpflichtung der 
angestellten Lehrerinnen, welche bereits längere oder kürzere Zeit in der 
Religion unterrichtet haben, abgesehen werden soll, künftig jedoch Lehrerinnen, 
welche Religionsunterricht an den evangelisch-lutherischen Schulen des 
Landes übernehmen wollen, sich zuvor ausdrücklich und förmlich zu ver- 
pflichten haben, diesen Unterricht gemäß den Bekenntnisschriften der 
evangelisch-lutherischen Kirche zu erteilen. 
Es wird dafür Sorge getragen werden, daß künftig diejenigen Lehr- 
amtsbewerberinnen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche die 
Prüfung im hiesigen Lande ablegen und die Berechtigung zur Erteilung 
des Religionsunterrichts an den evangelisch-lutherischen Schulen des Landes 
erwerben wollen, im Anschlusse an die Prüfung durch den für den 
Prüfungsort zuständigen Superintendenten oder durch einen von diesem 
beauftragten Geistlichen der Landeskirche verpflichtet werden und ein ent- 
sprechender Vermerk dem ihnen zu erteilenden Befähigungszeugnisse an- 
gefügt wird. - 
Diejenigen im hiesigen Lande geprüften bisher nicht im Schuldienste 
des Landes stehenden Lehrerinnen, welche noch nicht verpflichtet sind, so- 
wie die nicht im hiesigen Lande geprüften Lehrerinnen werden bei ihrer 
Anstellung an einer evangelisch-lutherischen Schule, wenn sie auch Religions- 
unterricht erteilen wollen, an denjenigen Orten, an welchen eine Super— 
intendentur ist, durch den Superintendenten, an den übrigen Orten durch 
den zuständigen Pastor entsprechend zu verpflichten sein. 
Alle künftig anzustellenden Lehrerinnen, welche Religionsunterricht 
übernehmen wollen, haben ihr Prüfungszeugnis dem zuständigen Super— 
intendenten bezw. Pastor vorzulegen, damit, falls die geschehene Ver— 
pflichtung auf das Bekenntnis. der evangelisch-lutherischen Kirche durch 
einen Vermerk zu dem Zeugnisse nicht nachgewiesen ist, solche Verpflichtung 
nachgeholt werde. 
Schwerin, den 21. März 1899. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
von Amsberg. 
  
10. In Veranlassung der Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Ministerii, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, vom 21. März d. Is., 
betreffend die Erteilung des Religionsunterrichtes in den evangelisch- 
lutherischen Schulen durch Lehrerinnen, (Regierungsblatt Nr. 11 d. Is.3) 
werden Sie hierdurch beauftragt, von jetzt an diejenigen Lehramts- 
bewerberinnen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche die Prüfung 
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