Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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i) die Prediger, Küster und Organisten rücksichtlich ihres Dienst- 
einkommens während ihrer Dienstzeit und rücksichtlich ihres Ruhegehalts- 
nach eingetretener Pensionierung. Die Küster und Organisten, welche 
Inhaber von Schulstellen im Sinne des § 4 der Verordnung vom 28. 
April d. Is., betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und der 
Lehrerinnen un den Domaniallandschulen, sind, jedoch nur rücksichtlich des. 
für den kirchlichen Dienst gewährten Diensteinkommens bezw. rücksichtlich 
des auf Grund des § 4 Abs. 6 der Verordnung vom 1. Mai 1900, 
betreffend die Pensionierung der an den Landschulen im Domanium ange- 
stellten Lehrer, bestimmten Mehrbetrages des Ruhegehalts (vgl. Nr. 183); 
die Witwen der vorgenannten Personen rücksichtlich ihrer aus der- 
Witwenkasse zahlbaren Pensionen; 
k) Witwen, die nur im Tagelohn arbeiten und andere Einnahmen. 
nicht beziehen; 
!) die Ortsarmen, für die jedoch die Gemeinde den halben Betrag 
zu entrichten hat; 
m) die gegenwärtigen Inhaber des Mecklenburgischen Militär- 
verdienstkreuzes, des Mecklenburg= Strelitzschen Kreuzes für Auszeichnung 
im Kriege und des eisernen Kreuzes, wenn der Gesamtbetrag der Steuer- 
sätze die Summe von 6 Mk. nicht übersteigt; 
die Empfänger der auf Grund gesetzlicher Vorschriften den Kriegs- 
invaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie 
der mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde für den Betrag dieser 
Summe,; das gleiche gilt für alle Empfänger von Pensionserhöhungen 
und Zulagen, die auf Grund der Bestimmungen aus §§ 11 bis 13 des 
Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906 über die Pensionierung der Offiziere 
einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine 
und der Kaiserlichen Schutztruppen sowie auf Grund der Bestimmungen 
aus §§ 13, 14 und 26 des Reichsgesetzes von dem gleichen Tage über 
die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der 
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen gewährt werden; 
n) die Empfänger von auf Grund der Reichsversicherungsgesetze 
gezahlten Alters-, Invaliden= und Unfallrenten für diese Renten von der 
Steuer unter Nr. 1 Ziff 7; 
o) Dienstboten ohne eigenen Haushalt mit Einschluß der Hofgänger, 
sowie Lehrlinge aller Art, Laufburschen und Schiffsjungen für den Ver- 
dienst aus ihrer Lohnarbeit (Nr. I Ziff. 6); 
p) nach vollendetem 55. Lebensjahr — mögen sie Kinder zur 
Schule schicken oder nicht: 
1. von den Einnahmen aus dem Gewerbebetriebe die nach Nr. 1 
Ziff. 40 H, C und D zum Mindestsatze von 6 HMh. und die 
nach Nr.1 Ziff. 4% B zum Mindestsatze oder zur 1. Klasse 
einzuschätzenden Personen; 
2. die zu Nr. I Ziff. 5 bezeichneten Personen, deren Ein- 
kommen 500 Hi. und weniger beträgt; 
3. von den Einnahmen aus der Lohnarbeit die unter Nr. I, Ziff. 
6 aà und b aufgeführten zum Satze von 8 Mk. oder darunter-
	        
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