Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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eingeschätzten Personen, sowie die unter Nr. l, Ziff. 6c und d 
aufgeführten Personen. 
180., Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 31. Mai 1911, 
betr. Gehaltszahlungen. 
Gemäß den Bestimmungen in 88 8— 11 der Verordnung vom 
28. April 1911, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen 
a#nn den Domaniallandschulen erhalten vom 1. Juli d. Is ab 
1. die Lehrerinnen ein bares Jahresgehalt von 920 Mk.; 
2. die Inhaber von Schulstellen an Landschulen im Domanium, 
welche Familienschulstellen nicht sind (Klassenlehrerstellen), und 
die auftragsweise eine solche Stelle verwaltenden Lehrer ein 
bares Jahresgehalt von 920 Mk.; 
. die Schulassistenten, welche zur einstweiligen Verwaltung einer 
Klassenlehrerstelle abgeordnet werden, ein bares Gehalt von 
720 Mk. jährlich; 
4. die Schulassistenten, welche durch Tod erledigte Organisten-, 
Küster= und Schulstellen im Domanium einstweilen verwalten, 
oder erkrankten Organisten, Küstern und Lehrern zu Stellver- 
tretern beigeordnet sind und dort freien Unterhalt haben, eine 
bare Vergütung von 9 Mk. die Woche. 
Die Großherzoglichen Aemter werden angewiesen, demgemäß vom 
1. Juli d. Is. ab die vorbenannten Zahlungen aus der Domanialhaupt= 
schulkasse mit der Maßgabe zu leisten, daß die Hälfte als Zuschuß der 
Renterei zur Domanialhauptschulkasse zu berechnen ist. 
Denjenigen Schulassistenten, welche zur einstweiligen Verwaltung 
unbesetzter Familienschulstellen im Domanium abgeordnet sind, ist vom 
1. Juli d. Is. ab für den Schuldienst anstatt des bisher gewährten 
baren Gehaltes von 600 Mk. jährlich ein solches von 720 Mk. jährlich 
aus den frei gewordenen Stelleneinkünften zu gewähren. (Vgl. Nr. 184.) 
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181. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 12. Januar 1912, 
betr. Neubeschaffung einer verbraunten Schulbibliothek. Zinsen 
des Schulfonds. 
Dem berichtlichen Antrage des Amts entsprechend bewilligt das 
unterzeichnete Ministerium zur Neubeschaffung der beim Brande des 
Schulhauses zu R. mitverbrannten Bücher der Schulbibiothek des Amts 
einen Beitrag von 100 Mk. aus dem Schulfonds des Amts. 
Die Schulbibliothek ist gegen Feuerschaden zu versichern.! 
Gegenüber dem Antrage des Amts auf Genehmigung der zinsbaren 
Belegung der aus den Schulfondskapitalien aufgekommenen Zinsen wird 
darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, die jährlichen Zinsen für die 
Bedürfnisse der Schulen des Amts zu verwenden durch Gewährung von 
Beihilfen an die Gemeinden z. B. zur Anschaffung von lehrplanmäßigen 
Lehrmitteln, insbesondere auch zur Ausstattung der Schulen mit aus- 
reichenden Turnplätzen und Turngeräten. (Vgl. Nr. 176).
	        
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