Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das unterzeichnete Ministerium sieht den bezüglichen berichtlichen 
Anträgen des Amts nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziff. 5 des 
Rundschreibens vom 14. September 1910 — G. Nr. 19528 — ent- 
gegen. 
  
182. Verordnung vom 12. August 1912 zur Abänderung der Satzung 
für die Erhebung der Schulsteuner zur Domanialhauptschulkasse 
vom 20. Mai 1911. (Vgl. Nr. 179). 
Wir verordnen, daß mit Wirkung vom 1. Oktober d. Is. die- 
Bestimmung unter Nr. I. Ziffer 2b der Satzung für die Erhebung der 
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage I der Verordnung 
vom 20. Mai 1911 (Rbl. 1911 Nr. 24) durch folgende Bestimmung 
ersetzt wird (Val. Nr. 179): 
„b) bei einem Brandkassenwerte der Gebäude bis zu 7000 
Mark einschließlich .. . . 8Mkt. 
und von mehr als 7000 Mt. für jede angefangenen 
5000 Mk. weitere 2 Mk., 
jedoch ermäßigt sich der letztere Betrag von 2 Mk. auf 
1 Mk., falls der Besitzer der Gebäude vorwiegend für 
einen von ihm nach Nr. I, 4 der Satzung zu ver- 
steuernden Gewerbebetriebe nutzt. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
183. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom S. Oktober 1912, 
betr. Schulsteuer. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt mit Bezug auf die Be- 
stimmung unter Nr. II Ziffer 3 i der Satzung für die Erhebung der 
Schulsteuer zur Domanialhauptschulkasse in Anlage 1 zur revidierten. 
Verordnung, betr. die Domanialhauptschulkasse, vom 20. Mai 1911 
hiermit Veranlassung, die Großberzoglichen Aemter auf die Vorschrift 
im § 25 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Dezember 1911, betr. das. 
Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. 1912 Nr. 2), 
hinzuweisen, wonach die Freiheit des Einkommens der Geistlichen von 
der Domanialschulsteuer sich nicht auf die den Geistlichen nach der Ver- 
ordnung vom 29. Dezember 1911 aus der Pfarrhilfskasse zu gewährenden. 
Zuschüsse erstreckt. 
Gleichzeitig werden die Großherzoglichen Aemter darauf hinge- 
wiesen, daß als für den kirchlichen Dienst gewährtes Diensteinkommen 
der Küsterschullehrer im Sinne der eingangs erwähnten Bestimmung 
unter Nr. II Ziffer 3 1 der Schulsteuersatzung neben den auf das Dienst- 
einkommen nicht angerechneten zufälligen Hebungen (Akzidentien) der den 
Inhabern der Küsterschulstellen auf Grund des § 4 der Verordnung vom 
28. April 1911, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und der 
Lehrerinnen an den Domaniallandschulen (Rbl. 1911 Nr. 20), bewilligte- 
Mehrbetrag (der kirchliche Voraus) anzusehen ist. (Vgl. Nr. 290).
	        
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