Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 14. November 1912, 
betr. Fuhrkosten der Prediger bei Einführungen von Industrielehrerinnen. 
Vgl. Nr. 162. 
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 16. Dezember 1912, 
betr. die Versicherung der Handarbeitslehrerinnen nach dem Versicherungs- 
gesetz für Angestellte. 
Vgl. Nr. 163. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. Januar 1913, 
betr. Zahlungen zur Invalidenversicherung. 
Vgl. Nr. 161. 
184. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 25. Februar 1913, 
betr. die Berechnung der baren Vergütung für die Schulassistenten. 
Zur Ausführung der Bestimmungen des §& 10 der Verordnung vom 
28. April 1911, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehre- 
rinnen an den Domaniallandschulen (Reg.-Blatt 1911 Nr. 20), wird 
hierdurch das Nachstehende festgesetzt. (Vgl. Nr. 290): 
1. Bei Berechnung des vierteljährlich am Ende des Vierteljahres 
zu zahlenden baren Gehaltes der Schulassistenten, welche zur einstweiligen 
Verwaltung einer Klassenlehrerstelle abgeordnet sind (§ 10, Absatz 1, § 20, 
Absatz 1 der Verordnung vom 28. April 1911), ist im übrigen nach 
den Vorschriften des Rundschreibens des Finanzministeriums, Abteilung 
für Domänen und Forsten, vom 28. November 1911 — G.-Nr. 19981 
— zu verfahren, jedoch ist den Assistenten, welche zu Beginn der Winter- 
schule oder der Sommerschule abgeordnet sind, der volle Vierteljahrsbetrag 
zu zahlen. 
2. Schulassistenten, welche erkrankte oder sonst behinderte Lehrer ver- 
treten oder Schulstellen verwalten, die durch den Tod des Inhabers er- 
ledigt sind (§ 10, Absatz 2 der VO. vom 28. April 1911), ist die vor- 
geschriebene Vergütung vom Tage ihres Antritts an zu gewähren. Als 
Tag des Antritts gilt der Tag ihrer Meldung bei dem zuständigen Geist- 
lichen, wenn nicht etwa der Umstände wegen die Uebernahme des Unter- 
richts vor dieser Meldung geschehen ist; in diesem Falle gilt der Tag 
solcher Uebernahme als Antritt. 
Die Dauer der Tätigkeit solcher Schulassistenten ist nach Kalender- 
wochen zu berechnen, so daß, wenn zum Beginne oder Schlusse seiner 
Tätigkeit der Assistent von den sechs Wochentagen drei oder weniger 
unterrichtet hat, die Kalenderwoche nur zur Hälfte, wenn aber vier oder 
fünf Tage, die Kalenderwoche voll angerechnet wird. 
Fallen ordnungsmäßige Ferien in die Zeit der Tätigkeit dieser 
Assistenten, so ist ihnen die Ferienzeit anzurechnen. Wird die Zeit ihrer 
Tätigkeit durch diese Ferien beendet, so ist ihnen die Vergütung noch für 
die erste volle Kalenderwoche der Ferien zu gewähr n. Ferien, welche dem 
Beginn der Tätigkeit vorgehen, sind nicht in Anreechnung zu bringen.
	        
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