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V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
185. Instruktion der Großherzoglichen Kammer an die Beamten vom
30. März 1827, betr. Dotation.
8§ 1. Wenn es bei anderweitiger Regulierung und Einteilung
einer Feldmark erforderlich wird, den Garten, den Acker oder die Wiese
des Schullehrers ganz oder zum Teil zu permutieren, und den Mitgenuß
an der gemeinen Weide für sein Vieh aufzuheben, und ihm dagegen eine
separierte Weide anzuweisen: so ist zuförderst ein genaucs Register von
den Ländereien zu machen, die der Schulmeister im privaten Genuß hat,
auch die Bonität derselben abzuschätzen.
§ 2. Da es sich hierbei oft finden wird, daß mit der Schuslstelle
die schulreglementsmäßigen 100 [-R. Gartenland, 1 Scheffel Acker
wirklichen Einfalls nach Rostocker Maß, und eine Wiese zu 2 Fuder Heu
nicht vollständig verbunden sind, sondern bald ein Teil des Gartens oder
der Wiese im Acker, und so umgekehrt, begriffen ist: so sind diese Ver-
hältnisse sorgfältig zu erforschen, damit das früher bewilligte interimistische
Aequivalent nicht zum zweiten Male auf andere Weise gegeben werde,
ohne jenes dafür zurückzunehmen. — Was dem Schulmeister an obge-
dachten Ländereien fehlt, ist ihm noch zuzumessen, ihm auch das Mehrere
zu lassen, wenn er es nicht früher zur Ausgleichung für fehlende andere
Ländereien erhielt, die bei der Regulierung kompletiert worden.
§ 3. Das Aegquivalent für Garten und Acker ist, wenn irgend
möglich, nahe beim Schulhause, in nicht merklich schlechter Bonität,
anzuweisen, und die Fläche des letzteren, sowie auch der Wiese durch
ökonomische Abschätzung auszumitteln, auch davon Register und Schätzungs-
tabelle anzufertigen.
§ 4. Jedem Schulmeister gebühret freie Weide für 2 Kühe, 1
Kalb, 10 Schafe und 2 Schweine, für welche Weidegerechtigkeit ihm ein
separiertes Weideäquivalent, wenn es sein kann, in Verbindung mit dem
Acker, allemal aber doch nicht sehr entfernt auszumitteln ist. Hierbei ist
nach ökonomischen Grundsätzen: 1 Kalb für ½ Kuhweide, 10 Schafe
für 1 Kuhweide, 2 Schweine für ½ Kuhweide zu rechnen, mithin die
ganze Weideberechtigung auf 3/4 Kuhweiden zu reduzieren.
8 5. Wenn die Stelle ermittelt ist, wo das Weideäquivalent ge-
geben werden kann, so ist ökonomisch abzuschätzen, wie viel □I.N., nach
Beschaffenheit des Bodens, zu einer Kuhweide erforderlich sind, und dar-
nach die dem Schulmeister gebührende Fläche zu berechnen und abzustecken,
zugleich aber auch, da in vielen Fällen der Schulmeister genötigt sein
wird, dies Weideäquivalent in Verbindung mit dem Schulacker zu be-
nutzen, und die Dorfschaften nur bei letzterem zu Diensten verpflichtet
sind, ökonomisch auszumitteln, zu wie vielen [U-R. die Dorsschaft in
Hinsicht der Bestellung, sei es vom Acker oder von dem Weideäquivalent
bei ordnungsmäßiger Feldeinteilung jedesmal zu verpflichten ist.
(Vgl. Nr. 193. 217).
&5 6. Ferner ist ökonomisch zu bestimmen, ob das Weideäquivalent
die Güte habe: