Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

revidieren hat, bei dessen Gutachten es dann aber auch das unabänder- 
liche Bewenden behält, sollte der Schulmeister auch nicht überzeugt 
werden können. 
§ 12. Wenn Beamte alle Verhandlungen also geleitet haben, und 
aus den dabei abzuhaltenden Protokollen hervorgeht, daß keine Lücke im 
Verfahren ist, so haben sie die Verhandlungen zur Prüfung und nach 
Befinden Ratifikation der Großherzogl. Kammer oder resp. Reluitions-= 
Kommission abschriftlich einzusenden, wenn sie erfolgt ist, aber die Be- 
stätigung des kompetierenden Ehrn-Superintendenten ratione des Schul- 
meisters zu erwirken, und diese demnächst zu den Kammer-Akten einzu- 
reichen, alles dies aber so zeitig zu bewerkstelligen, daß die vorschreitende 
Feldeinteilung kein Hindernis bei etwa nötig befundener Abänderung 
würde. 
§ 13. Diese Anordnungen finden nur bei Permutationen und 
Separationen der Schulländereien und Weidegerechtigkeit statt, welche die 
Bestätigung der Ehrn-Superintendenten noch nicht erhalten haben. Hier- 
nach haben Beamte sich in vorkommenden Fällen aufs genaueste zu achten, 
damit die Schulstellen bei den erwähnten Veränderungen ihrer Dotationen 
nicht leiden, aber auch unbillige Forderungen ordnungsmäßig zurückge- 
wiesen werden. 
186. Rundschreiben des Kammer= und Forstkollegium vom 1. Mai 1837, 
betr. Befriedigungsmaterial. 
Zur Erläuterung der im Reglement vom 30. März 1827 wegen 
des Befriedigungs-Materials bei Separation der Schulländereien, ent- 
haltenen Vorschriften, wird der Amts= und Forstbehörde zu — — — 
hierdurch eröffnet: daß 
1) zum Schutz der Umfangshecke um die ganze Länderei-Kompetenz 
überall keine Holzmaterialien zugestanden werden sollen, weil 
m. dieselbe durch den äußern Kegelgraben geschützt wird, weshalb 
b. dieser stets in gutem Stande zu erhalten, wieder aufzuräumen 
und der Auswurf an den Kegel zu bringen ist, 
C. bei der allgemein bestehenden Vorschrift, daß kein Vieh hirtenlos 
gehen soll, eine eigentliche Beschädigung der Hecke von außen zu 
nicht angenommen werden kann, 
(I. wenn dies aber auch zu besorgen wäre, die erstmalige Schutz- 
befriedigung nicht ausreichen würde, indem dem Schulmeister 
der Hieb und die Benutzung, mithin die Verjüngung der Hecke 
nach regelmäßiger Kavel-Einteilung im § 9 und 10 zugestanden 
ist, also stets verjüngte Hecken vorhanden sein werden, die eines 
ähnlichen dauernden Schutzes bedürften; — 
daß ferner 
2) wenn Stallfütterung eingeführt oder das Vieh getüdert werden kann, 
außer dem Holzmaterial zu den Eingangshecken, überall kein Be- 
friedigungsmaterial zu verabreichen, 
dagegen aber
	        
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