Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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im hiesigen Lande ablegen und die Berechtigung zur Erteilung des 
Religionsunterrichts an den evangelisch-lutherischen Schulen des Landes 
erwerben wollen, im Anschlusse an die Prüfung und diejenigen im hiesigen 
Lande geprüften, disher nicht im Schuldienste des Landes stehenden 
Lehrerinnen, welche noch nicht verpflichtet sind, sowie die nicht im hiesigen 
Lande geprüften Lehrerinnen bei ihrer Anstellung an einer evangelisch- 
lutherischen Schule, wenn sie auch Religionsunterricht erteilen wollen, 
zu verpflichten oder durch den Ortsgeistlichen verpflichten zu lassen, den 
Religionsunterricht gemäß den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen 
Kirche zu erteilen und dem ihnen zu erteilenden Befähigungszeugnisse einen 
entsprechenden Vermerk anzufügen oder durch den Ortsgeistlichen anfügen 
zu lassen. 
Auch wollen Sie darauf achten, daß alle künftig anzustellenden 
Lehrerinnen, welche Religionsunterricht übernehmen wollen, Ihnen bezw. 
dem Ortsgeistlichen ihr Prüfungszeugnis vorlegen, damit, falls die ge- 
schehene Verpflichtung auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis durch 
einen Vermerk nicht nachgewiesen ist, solche Verpflichtung nachgeholt werde. 
Zur Verpflichtung der betreffenden Lehrerinnen im Anschlusse an 
die bestandene Prüfung wollen Sie diejenigen Geistlichen Ihrer Dihzese 
ermächtigen, welche Mitglieder der Prüfungs-Kommission sind. 
Schwerin, den 20. April 1899. 
Der Oberkirchenrat. 
An 
die Superintendenten des Landes. 
11. Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Johann Albrecht, 19. 
Regent des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin. 
Wir wollen die hier angeheftete Ordnung der an dem Großherzog-= 
lichen Lehrerseminar zu Neukloster abzuhaltenden Prüfung für die Lehr- 
amtsbefähigung der Lehrer an Volks= und Bürgerschulen hierdurch ge- 
nehmigen und bestätigen. 
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Schwerin, den 4. Oktober 1899. 
Johann Albrecht. 
v. Amsberg.
	        
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