Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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hecken und der Ricke und Pföste ihr Augenmerk richte, und, wo sich ein 
Defekt herausstellen sollte, zuvor die gütliche Ausgleichung der beider— 
seitigen Interessenten versuche. Sollte diese aber nicht zu erreichen sein, 
so wird den kompetierenden Beamten Anzeige gemacht werden müssen, 
damit diese der oben angezogenen Kammer-Verordnung gemäß verfahren. 
Die Superintendenten haben dafür zu sorgen, daß jene Verordnung. 
so wie dies Zirkular zur Kenntnis der betreffenden Schullehrer gelange. 
188. Reskript des Kammer-Kollegium vom 5. April 1812, betr. Auf- 
ziehung der Abzugsgräben. 
Insofern die in den Schulländereien befindlichen Abzugsgräben ledig- 
lich die landwirtschaftliche Benutzung derselben bezwecken, also nicht die 
Vorflut für angrenzende Grundstücke, ist die Aufziehung der Ackerbestellung 
zuzurechnen, wogegen solche den Schullehrern zur Last fällt, wenn die 
Anlage und Erhaltung der gedachten Abzugsgräben durch die Entwässerung 
anderer Grundstücke notwendig wird. (Vgl. Nr. 200. 211.) 
189. Restkript des Großherzogl. Geheimen Ministerium vom 12. Mai 1842 
an das Kammer-Kollegium, betr. Entschädigung bei Mißernte. 
Da die Schulmeister im Domanium ihr Diensteinkommen teils von 
der Gemeinde durch Schulgeld und Schulroggen, teils von der Grund- 
herrschaft durch Ländereien erhalten und dies Verhältnis schon voraussetzt, 
daß der Schulmeister eine Ernte von den 1 Scheffel Acker auch wirklich 
gewinne, so erscheint eine Entschädigung der Schulmeister in dem Falle, 
daß die Früchte der Dienstländereien durch Unglücksfälle ganz oder teil- 
weise auf dem Halme vernichtet werden sollten, unvermeidlich und ist da- 
her eine Verpflichtung zum Schadensersatze anerkannt. 
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190. Reskript des Forst-Kollegium vom 26. Januar 1841, betr. Liefe- 
rungszeit des Schulholzes. 
Dem Forstmeister N. N. wird zur Nachachtung hierdurch eröffnet, 
daß das Schulholz spätestens im Frühlinge zu schlagen, in denjenigen 
Fällen aber auch, wo die Aufbewahrung desselben im Forste bis Martini 
aus besonderen Gründen untunlich erscheint, sofort im Frühlinge den be- 
treffenden Schullehrern zur eigenen Aufbewahrung bis zum Zeitpunkte 
des Bedarfs anzuweisen und von Beikommenden anzufahren ist. 
(Vgl. Nr. 230.) 
191. Reskript der Landesregierung vom 23. Juli 1844, betr. Boni- 
tierung des Henes. 
Ein bonitiertes Fuder Heu enthält landüblich 8 Zentner, und mag 
dabei die Nachmaht ungerechnet bleiben, welches aber nicht angeht, wenn
	        
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