Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

kirchlichen Ländereien bestanden hat, und sich gleichzeitig erachtlich darüber 
auszusprechen, ob sich die Aufrechterhaltung dieser Ausnahmen in Ge— 
mäßheit des § 4 Abs. 2 cu. empfiehlt. Einstweilen sind sämtliche zur 
Frage stehenden Ausnahmen unverändert bei Bestande zu lassen. 
Hinsichtlich jeder kombinierten Stelle, für welche die Verordnung 
vom 29. Juni 1869 noch nicht in Kraft getreten ist, wird ein gleicher 
Bericht erwartet, sobald die vorschriftsmäßige Abgrenzung der kirchlichen 
Ländereien von den Schulländereien geschehen ist. 
  
198. Rundschreiben der Ministerien des Innern und des Unterrichts 
vom 23. März 1871, betr. Gemeindelasten. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, betreffend die Stellung der Kirchen- 
diener und Schullehrer zur Domanial-Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni 
1869, insbesondere zu den Bestimmungen, welche nach § 8b, Nr. 4, für 
den Fall einer neuen Ordnung des die Aufbringung der Gemeindelasten 
betreffenden Beitragsverhältnisses zu normieren haben, finden sich die unter- 
zeichneten Ministerien veranlaßt, den Beamten die nachstehende Instruktion 
zu erteilen. 
1) Die Schullehrer unterliegen sowohl rücksichtlich ihrer Person, 
als auch rücksichtlich ihrer Dienstländereien, abgesehen von den in § 8 
der revidierten Gemeindeordnung ausgenommenen Naturaldiensten und 
persönlichen Handleistungen, ebenso wie die übrigen Gemeindeglieder und 
die zum Gemeindebezirk gehörigen Grundstücke der Besteuerung zu Ge- 
meindezwecken. (Vgl. Nr. 205). 
Was dagegen 
2) die gleiche Frage wegen der Kirchendiener betrifft, so ist die in 
der revidierten Kirchenordnung l'Ol. 277 begründete Befreiung der Kirchen- 
diener und der geistlichen Ländereien von Gemeindelasten durch die revi- 
dierte Gemeindeordnung für das Domanium vom 29. Juni 1869 nicht 
aufgehoben, und muß demnach die Befreiung auch ferner von Bestand 
bleiben, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Armen-Ordnung vom 
21. Juli 1821 resp. durch die auf Militärleistungen bezüglichen bundes- 
gesetzlichen Bestimmungen Beschränkungen erlitten hat. 
199. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 18. April 1861, betr. 
Ackerbestellung durch eingeschulte Ortschaften. 
Diejenigen Ortschaften, welche an einer in einem andern Orte be- 
findlichen Schule teilhaben, sind auch verpflichtet, sowohl die durch die 
Erhaltung dieser Schule überhaupt verursachten Lasten, als auch insbe- 
sondere die zur gesetzlichen Ackerbestellung gehörigen Leistungen zu ihrem 
Teile mitzutragen, und es macht keinen Unterschied, ob diese eingeschulten 
Ortschaften Bauerdörfer oder Erbpacht= oder Zeitpachtgehöfte sind. Nament- 
lich sind letztere für unzweifelhaft verpflichtet zu achten, wenn sie mit der 
revidierten Gemeinde-Ordnung bewidmet sind. Wo dies letztere nicht der 
Fall ist und außerdem über ihre Verpflichtung Zweifel entstehen, wollen 
Beamte hierher über die in Betracht kommenden Verhältnisse berichten. 
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