kirchlichen Ländereien bestanden hat, und sich gleichzeitig erachtlich darüber
auszusprechen, ob sich die Aufrechterhaltung dieser Ausnahmen in Ge—
mäßheit des § 4 Abs. 2 cu. empfiehlt. Einstweilen sind sämtliche zur
Frage stehenden Ausnahmen unverändert bei Bestande zu lassen.
Hinsichtlich jeder kombinierten Stelle, für welche die Verordnung
vom 29. Juni 1869 noch nicht in Kraft getreten ist, wird ein gleicher
Bericht erwartet, sobald die vorschriftsmäßige Abgrenzung der kirchlichen
Ländereien von den Schulländereien geschehen ist.
198. Rundschreiben der Ministerien des Innern und des Unterrichts
vom 23. März 1871, betr. Gemeindelasten.
Zur Beseitigung von Zweifeln, betreffend die Stellung der Kirchen-
diener und Schullehrer zur Domanial-Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni
1869, insbesondere zu den Bestimmungen, welche nach § 8b, Nr. 4, für
den Fall einer neuen Ordnung des die Aufbringung der Gemeindelasten
betreffenden Beitragsverhältnisses zu normieren haben, finden sich die unter-
zeichneten Ministerien veranlaßt, den Beamten die nachstehende Instruktion
zu erteilen.
1) Die Schullehrer unterliegen sowohl rücksichtlich ihrer Person,
als auch rücksichtlich ihrer Dienstländereien, abgesehen von den in § 8
der revidierten Gemeindeordnung ausgenommenen Naturaldiensten und
persönlichen Handleistungen, ebenso wie die übrigen Gemeindeglieder und
die zum Gemeindebezirk gehörigen Grundstücke der Besteuerung zu Ge-
meindezwecken. (Vgl. Nr. 205).
Was dagegen
2) die gleiche Frage wegen der Kirchendiener betrifft, so ist die in
der revidierten Kirchenordnung l'Ol. 277 begründete Befreiung der Kirchen-
diener und der geistlichen Ländereien von Gemeindelasten durch die revi-
dierte Gemeindeordnung für das Domanium vom 29. Juni 1869 nicht
aufgehoben, und muß demnach die Befreiung auch ferner von Bestand
bleiben, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Armen-Ordnung vom
21. Juli 1821 resp. durch die auf Militärleistungen bezüglichen bundes-
gesetzlichen Bestimmungen Beschränkungen erlitten hat.
199. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 18. April 1861, betr.
Ackerbestellung durch eingeschulte Ortschaften.
Diejenigen Ortschaften, welche an einer in einem andern Orte be-
findlichen Schule teilhaben, sind auch verpflichtet, sowohl die durch die
Erhaltung dieser Schule überhaupt verursachten Lasten, als auch insbe-
sondere die zur gesetzlichen Ackerbestellung gehörigen Leistungen zu ihrem
Teile mitzutragen, und es macht keinen Unterschied, ob diese eingeschulten
Ortschaften Bauerdörfer oder Erbpacht= oder Zeitpachtgehöfte sind. Nament-
lich sind letztere für unzweifelhaft verpflichtet zu achten, wenn sie mit der
revidierten Gemeinde-Ordnung bewidmet sind. Wo dies letztere nicht der
Fall ist und außerdem über ihre Verpflichtung Zweifel entstehen, wollen
Beamte hierher über die in Betracht kommenden Verhältnisse berichten.
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