Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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kombinierten Küster- und Schulstellen eine Unterscheidung zwischen den 
zum Küster= und den zum Schuldienst gehörenden Gebäuden und Ländereien 
erforderlich wird, vor der Ueberweisung der Schulgebäude und Ländereien 
an die Ortsgemeinden wegen des hier in Betracht kommenden kirchlichen 
Interesses der Zustimmung der kompetierenden Superintendenten zu ver- 
sichern, und wo Ansprüche für die Küsterei von dem kompetierenden Super- 
intendenten erhoben werden, rücksichtlich welcher eine Verständigung mit 
demselben nicht zu erreichen ist, vor endgültiger Verfügung über die Sache 
hierher zu berichten haben. 
204. Allerhöchstes Reskript vom 28. November 1872, durch Rundschreiben 
vom 13. Dezember 1872 den Aemtern mitgeteilt, betr. Schul- 
häuser und Schulländereien der Küster= und Organisteustellen. 
Zur Beseitigung der aufgekommenen Zweifel über den § 2 Unserer 
Verordnung vom 29. Juni 1869 wegen Beteiligung der Gemeinden an 
den Ortsschulen, und zur Abschneidung aller unnötigen Weiterungen da- 
rüber, welche Grundflächen und Baulichkeiten bei Küster= und Organisten- 
Stellen mit Schulen als kirchlicher Besitz zu betrachten oder zum Schule 
dienste zu rechnen sind, bestimmen Wir hierdurch: 
daß — insoweit nicht der Küsterdienst einer Schulstelle nachträg- 
lich oder nur zeitweilig beigelegt ist, in welchen Fällen alle Mal 
an Unser Finanz-Ministerium zu berichten und Unsere Entschei- 
dung einzuholen ist — alle Baulichkeiten und Ländereien bei 
Küster= und Organisten-Stellen Unseres Domanium als diesen 
Stellen angehörig, beziehungsweise verliehen angesehen werden 
und zum Kirchenvermögen gehören sollen, mit der Maßgabe, daß 
die bei denselben befindlichen Schulgelasse und Baulichkeiten ein 
für alle Mal ihre Bestimmung für die evangelisch-lutherischen 
Schulen behalten und die bezüglichen baulichen Verpflichtungen 
der Schulgemeinden von Bestand bleiben, auch die Kirche etwa 
erforderlichen Erweiterungen der Schulbaulichkeiten nicht entgegen 
treten darf. 
  
205. Reskript des Ministerium des Innern vom 14. Februar 1873, 
betr. Anteil der Lehrer an den Gemeindeausgaben. 
—. —— — — — — . §. — ⅞ — — — 
Die in dem Berichte vom 20. Dezember v. J. zugleich vorgetragene 
Beschwerde des Schullehrers zu N. N. über seine Enquotierung zu den 
(Gemeinde-Ausgaben ist insoweit unbegründet, als die Schullehrer sowohl 
rücksichtlich ihrer Person, als rücksichtlich ihrer Dienstländereien, abge- 
sehen von den im § 8 der Gemeindeordnung ausgenommenen Natural- 
diensten und persönlichen Handdiensten — gleich den übrigen Gemeinde- 
gliedern und den zum Gemeinde-Bezirk gehörigen Grundstücken der Be- 
ssteuerung zu Gemeindezwecken unterliegen. (Vgl. Nr. 207.) 
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