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206. Bescheid des Unterrichts-Ministerium vom 21. Mai 1873, betr.
Kartoffelacker.
Auf den vom Gutspächter N. N. zu N. unter dem 24. April 1871
erhobenen Rekurs gegen die vom Großherzoglichen Amte unter dem 19.
April 1871 erlassene Verfügung, betr. den Kartoffelacker des Schullehrers,
zu N., gibt das unterzeichnete Ministerium Nachstehendes zum Bescheider
1) der Schullehrer ist berechtigt, in die letzte Furche, welche der Kartoffel-
acker zu seiner ordentlichen Bereitung im Frühjahre erhalten muß,
seine Pflanzkartoffeln hinter dem Pfluge oder Haken einzulegen, und
der Pächter darf ihn nicht daran hindern.
2) Damit der Schullehrer von dieser Berechtigung Gebrauch machen-
kann, hat der Pächter denselben rechtzeitig vorher davon in Kenntnis
zu setzen, wann er dem Kartoffelacker die letzte Furche geben zu
lassen beabsichtigt. Es versteht sich, daß letzteres bei dem Kartoffel-
acker des Schullehrers um dieselbe Zeit geschieht, wie bei dem des-
Pächters und der Tagelöhner.
3) Der Schullehrer ist verpflichtet, zum Einlegen der Kartoffeln in die
Furche eine hinreichende Zahl von Leuten zu stellen, damit für das.
Gespann des Pächters kein unnötiger Aufenthalt verursacht werde.
Beamte haben von dem Vorstehenden den Gutspächter N. N. und.
den Schullehrer N. N. in Kenntnis zu setzen.
207. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Juli 1873, betr.
Beitrag zu den Gemeindelasten.
Auf Ihre Anfrage vom 12. d. M. wird Ihnen erwidert, daß nach.
der Gemeindeordnung die Gemeinde berechtigt ist, von dem Schullehrer
einen Beitrag zu allen Gemeindelasten, die Spann= und Handdienste aus-
genommen, wahrzunehmen, daß es aber der Gemeinde freisteht, dem.
Schullehrer die Beiträge zu Schulbauten zu erlassen, und das unter-
zeichnete Ministerium es für wünschenswert hält, daß der Schullehrer die
zu seinem Gehalte gehörende Dienstwohnung unentgeltlich genieße, ohne
zu ihrer Erhaltung beitragen zu müssen.
208. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. Dezember 1873,
· betrBeceitelohnderFeneruug
In Beihalt der Gemeinde-Schulordnung von 1869 sind auch die
Höfe zur Uebertragung des Bereitelohns der Lhrerfeuerung pflichtig.
209. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 7. April 1874, betr.
Abfuhr des Wiesenkompostes.
Den Beamten in N. N. wird auf den Bericht vom 21. v. M.,
betr. Auslegung des § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869 2c. nach
bereits früher eingetretener Kommunikation mit dem Ministerium des
Innern hierdurch erwidert, daß die Gemeinden zur Abfuhr des Kompostes.
nach den Wiesen der Lehrer im Allgemeinen verpflichtet sind. Jedoch,