Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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findet diese Verpflichtung nur innerhalb derjenigen Grenzen statt, welche 
durch einen rationellen Landwirtschaftsbetrieb gesteckt werden. 
210. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 20. Mai 1871, betr. 
Abfuhr des Dunges und des Kompostes. 
Den Beamten in N. N. wird auf den Bericht vom 13. d. M., 
betr. Verpflichtung der Gemeinden zur Abfuhr von Kompost 2c. hierdurch 
Folgendes erwidert: 
Der Lehrer kann fordern, daß ihm nicht bloß der eigentliche, regle- 
mentsmäßige Schulacker, sondern auch das Weideäquivalent schlagord- 
nungsmäßig bestellt werde, soweit letzteres überhaupt der Benutzung als 
Acker fähig ist. Nach dem hiernach zu bestellenden Acker ist ihm auch 
der Dung, oder, sofern derselbe zu einer richtigen Düngung nicht aus- 
reicht, der Kompost abzufahren, wenn dieser bei Festhaltung einer ratio- 
nellen Bewirtschaftung anwendbar ist. (Vgl. Nr. 213.) 
21I. Entscheidung des unterrichts-Ministerium vom 22. August 1874, 
betr. Anlegung und Erhaltung von Gräben. 
Mit dem Berichte der Beamten zu N. vom 11. Juli d. J., betr. 
die Schule zu N., ist das unterzeichnete Ministerium dahin einverstanden, 
daß die Schulgemeinde diejenigen Gräben in den Schulländereien, welche 
für die landwirtschaftliche Benutzung erforderlich sind, aufzuziehen und zu 
erhalten hat. Was aber die Vorflutgräben und Feldmark-Abzugsgräben 
betrifft, so ist die Anlegung und Erhaltung derselben nach § 6, 4 der 
Gemeinde Ordnung vom 29. Juni 1869 Principaliter Angelegenheit der 
Ortsgemeinde und kann erst in zweiter Linie in Frage kommen, ob und 
wieweit der Schullehrer zu dieser Last herangezogen werden kann. Beamte 
wollen hiernach die zwischen der Gemeinde N. und dem Schullehrer N. 
daselbst entstandene Differenz über die Gräben in der Schulkompetenz 
schlichten. —————— 
212. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 31. August 1874, 
betr. Einbringung des Getreides. Reihenfolge der verpflichteten 
Gemeindeglieder. 
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Die am Schlusse des Protokolls aufgeführten Desiderien des Lehrers 
N. muß das unterzeichnete Ministerium als begründet anerkennen, denn 
adc 1. Es ist im allgemeinen üblich und wird nur in besonderen 
Fällen davon abgewichen, daß das eingefahrene Getreide sogleich in das 
Fach gebracht wird, weshalb diese Arbeit unter den den Gemeinden ob- 
liegenden Leistungen nicht besonders genannt ist. (Vgl. Nr. 216.) 
ad 2. Die Leistungen der den Gemeinden obliegenden Arbeiten 
hat der Lehrer von der Gemeinde im Ganzen zu fordern, es ist aber 
nicht seine Sache, wie die Gemeinde-Mitglieder sich unter einander über 
die Reihenfolge arrangieren. Er kann daher auch seine Ansprüche nicht
	        
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