Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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ist zu berücksichtigen, daß andererseits die Lehrer infolge der Verordnung 
von 1869 in vielen Fällen zu Abgaben herangezogen werden, von denen 
sie bis dahin befreit waren. Eine Abweichung von dem Prinzip im 
einzelnen Falle, in welchem die Festhaltung desselben möglich ist, würde 
Unsicherheit in die ganze Anwendung desselben bringen und es ist daher 
auch der Schule in R. gegenüber festzuhalten. 
  
218. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 12. Oktober 1877, 
betr. Behandlung der Bienenstöcke. 
Dem Amte Stavenhagen wird auf den Bericht vom 6. d. M., 
betreffend die Schule zu Sch hierdurch erwidert, daß die Schulge- 
meinde zur Anholung der Bienenstöcke des Lehrers K. . . . nicht ver- 
pflichtet ist. 
219. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Dezember 1877, betr. 
Zeit der Gemeindeleistungen. Anmeldung derselben. 
Auf Ihren Vortrag vom 3. d. Mts. wird Ihnen Folgendes zum 
Bescheide gegeben. (Vgl. Nr. 241. 216. 255.) 
Eine genaue und für alle Fälle geltende Bestimmung darüber, wie 
lange vorher die Schullehrer die Gemeinden davon in Kenntnis zu setzen 
haben, daß eine oder die andere der Leistungen, welche den letzteren ob- 
liegen, zu beschaffen sei, und binnen welcher Frist dann die Gemeinden 
die angemeldeten Leistungen zu beschaffen haben, läßt sich der Natur der 
Sache nach nicht geben. Es kann nur der allgemeine Grundsatz aufge- 
stellt werden, daß die Gemeinden einerseits verpflichtet sind, die ihnen ob- 
liegenden Arbeiten für die Wirtschaft der Lehrer rechtzeitig zu beschaffen, 
so daß die letzteren nicht durch Nachlässigkeit und Zögern der Gemeinden 
in ihrem Einkommen geschödigt werden, und daß die Schullehrer anderer- 
seits billige Nücksicht auf die Wirtschaftsführung der pflichtigen Gemeinde- 
glieder zu nehmen und nicht in unbilliger Weise störend in dieselbe ein- 
zugreifen haben. Im Interesse beider liegt es, sich hierüber mit billiger 
Rücksichtnahme auf die Umstände gütlich zu verständigen, wobei in der 
Regel daran festzuhalten sein wird, daß die Gemeinden am Abend vorher 
von den für den Lehrer vorzunehmenden Arbeiten in Kenntnis zu setzen 
sind, damit sie ihre eigene Wirtschaft entsprechend einrichten können. Die 
Anmeldung der einzelnen Arbeiten ist beim Gemeindevorstande in gehöriger 
Weise anzubringen, und diesem zu überlassen, in welcher Reihenfolge die 
pflichtigen Gemeindeglieder ihrer Verpflichtung genügen müssen, da dem 
Lehrer nicht Ansprüche an die einzelnen Gemeindeglieder, sondern nur an 
die Gemeinde als Ganzes zustehen. Falls eine gütliche Vereinbarung nicht 
zu erreichen ist, ist die Entscheidung deo Großherzoglichen Amtes anzu- 
rufen, und im Falle der Säumigkeit und Verzögerung von Seiten der 
Gemeinde das Einschreiten des Großherzoglichen Amtes zu beantragen, 
welches nach 8§ 11 der Schulordnung vom 29. Juni 1869 befugt ist, die 
Gemeinden, welche die ihnen obliegenden Verbindlichkeiten unerfüllt lassen, 
im Administrativwege dazu anzuhalten.
	        
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