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Das in Ihrer Klagesache gegen den Gemeindevorstand gesprochene
Urteil des Großherzoglichen Amtsgerichtes ist im Administrativwege nicht
rückgängig zu machen.
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Juli 1878, betr. Aenderung
der eingeführten Schlagordnung.
Vgl. Nr. 317.
220. Nundschreiben des Kammer= und Forstkollegium vom 18. April 1879,
betr. Feuerungs = Abgabe an zweite unverheiratete Domanial=
Schullehrer.
Denjenigen zweiten unverheirateten Schullehrern im Domanio,
welche nach der Verordnung vom 12. Januar 1839 ein Feuerungsdeputat
von 2 Faden Tannen= oder Abfallholz zu 3. 7. 7 und 6000 Soden
Torf, oder in Ermangelung des Torfs ein Deputat von 3 Faden Tannen-
oder Abfallholz gegeben werden sollte, ist künftig und schon für den
laufenden Jahrgang Johannis 1878-79, wenn und soweit sie die frag-
liche Abgabe an Torf nicht erhalten haben und beziehungsweise künftig
nicht erhalten, statt der bisher dafür nur gewährten Entschädigung von
1 Faden oder 4 Naummetern eine solche von 6 (sechs) Raummetern
Knüppelholz, im ganzen also mit dem verordnungsmäßigen Holzdeputat
zusammen bei Ermangelung des Torfs ein Deputat von 14 (vierzehn)
Raummetern Knüppelholz zu liefern, und werden Sie angewiesen, dem-
gemäß das Nötige nachträglich noch für den laufenden Jahrgang zu besorgen.
221. Entscheidung der Großh. Kammer vom 19. August 1881, betr.
Lieferung des Deputatkornes ins Haus.
Vom hohen Ministerium, Abteilung für Unterrichts Angelegen-
heiten, ist hierher angezeigt, daß zufolge bei Hochdemselben angebrachter
Beschwerde des Schullehrers S., Sie sich weigern, demselben das kontrakt-
lich zu liefernde Deputat an Korn 2c. ins Haus oder vor die Tür zu
bringen, und daß das Amt Stavenhagen solche Weigerung für be-
gründet halte.
Diese Entscheidung des Amtes kann für zutreffend nicht gehalten
werden, da der § 29, Sulb 3 b des Pachtkontrakts Sie verpflichtet, diese
Deputate „zu verabreichen und zu gewähren“ und darin der Natur der
Sache nach die auch sonst niemals bestrittene Lieferung an Ort und
Stelle, also mindestens vor die Tür, liegt.
Es wird daher der amtliche Bescheid wieder aufgehoben und Ihnen
aufgegeben, in Gemäßheit dieses die Lieferungen zu beschaffen.
222. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. April 1882, betr.
Abfuhr des Kompostes und des künstiichen Düngers.
Laut des abschriftlich beifolgenden an das Amt Crivitz gerichteten
Bescheideso vom 15. März 1875 ist zu dem in der Verordnung, betr.