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wesen, sondern Ostern d. J. von dort abgegangen sind, so haben Sie
auch nur Anspruch auf ¾ der Jahreszahlung und sind verpflichtet, wenn
Sie die ganze Zahlung voraus erhalten haben, / davon zur Schulkasse
des Amtes Fzurückzuzahlen.
227. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 30. November 1885,
betr. Holzanfuhr.
Auf Ihr Gesuch vom 2. Oktober d. J. wird Ihnen hierdurch er-
widert, daß es bei der durch das Amt Fegebenen Entscheidung
sein Bewenden zu behalten hat. Denn
1. was das Holzdeputat anlangt, so ist die Gemeinde in Bezug auf
das angefahrene Holz nur einmal in Anspruch zu nehmen. Wenn daher
auch durch § 7 der VO. vom 29. Juni 1869 die Gemeinden zum Auf-
setzen und Wegbringen der Feuerungsdeputate verpflichtet sind, so soll dies
doch nur ein Akt sein, so daß das Holz unmittelbar nach der Stelle zu
bringen ist, wo es zunächst verbleiben soll. Muß es später an eine andere
Stelle ebracht werden, so hat dies der Lehrer selbst zu besorgen.
2. In Bezug auf das auf dem Kegel des Küsterackers geworbene
Holz liegt der Gemeinde überhaupt keine Verpflichtung ob. da dasselbe
weder zum Feuerungsdeputat noch überhaupt zur Dotation der Stelle gehört.
228. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 18. Dezember 1885,
betr. pflichtmäßige Erhaltung der Schulkompetenz.
Auf den Bericht vom 20./25. v. Mts, betr. die zweite Schusstelle
zu — — —, wird erwidert, daß zur Austragung des Grenzstreites im
Rechtswege die Dorfgemeinde als Eigentümerin der Schulkompetenz
legitimiert ist und an und für sich im Aufsichtswege angehalten werden
kann, durch Anstellung der Klage ihrer Verpflichtung zur kartenmäßigen
Erhaltung der ganzen Schulkompetenz für die Nutzung des Schullehrers
nachzukommen; daß aber im vorliegenden Fall nach dem abschriftlich an-
liegenden P. A. des Kammerkommissars — — — keine Veranlassung zu
einer solchen Auflage an die Gemeinde vorliegt, vielmehr nur anheim-
gegeben werden kann, dorfseits durch gütliche Verhandlung oder in sonst
geeigneter Weise die Sache auszugleichen. Die Anlagen des Berichts er-
folgen zurück.
229. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 10. April 1886, betr.
Gehaltsquittung.
Einer Bescheinigung der Quittungen der Lehrer über Gehalts-
zahlungen durch den kompetierenden Prediger bedarf es nur bei den Schul-
assistenten, welche eine Lehrerstelle interimistisch verwalten, nicht fest an-
gestellt sind und vom Seminardirektor in Neukloster abgeordnet und nach
Umständen abberufen werden, nicht aber bei den geprüften und fest ange-
stellten Lehrern, welche ihre Berufung unter Allerhöchster Unterschrift durch