Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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232. Reskript des Unterrichts Ministerium vom 11. September 1886, 
betr. Anfang der Ackerdienste. 
Die Verpflichtung der Schulgemeinden zur Bestellung der Schul- 
ländereien, welche in der Schulordnung von 1869 ausgesprochen, ist keine 
unbegrenzte und die Bestimmung ihrer Grenzen hängt nicht lediglich von 
der persönlichen Ansicht der Schullehrer ab, sondern bemißt sich danach, 
was eine richtige, verständige und zweckmäßige Wirtschaftsführung erfordert. 
233. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 27. Dezember 1886 
betr. Ackerbestellung. Schlagordnung. 
Unter Rückgabe der Anlagen zu Ihrem Vortrag vom 15. v. M. 
wird die von Ihnen gegen die Entscheidung des Amtes vom 12. v. M. 
erhobene Beschwerde hierdurch als unbegründet zurückgewiesen. Denn 
1. Aus dem Zusammenhange der von Ihnen angezogenen Ent- 
scheidungen vom 31. August 1874 und vom 8. Dezember 1877 geht 
hervor, daß dieselben, soweit sie hierher gehören, nur auf diejenigen Fälle 
Anwendung finden, wo gewisse Arbeiten zwischen verschiedenen Gemeinde- 
gliedern wechseln, nicht aber auf die Fälle, wo gewisse Arbeiten, ein für 
allemal einem bestimmten Gemeindemitglied zugewiesen sind. Was aber 
den Umstand anlangt, daß in dem Protokoll vom 12. Oktober 1878 sub 
3 nur von Korn= und Heufuhren die Rede ist, so bleibt es Ihnen unbee 
nommen, wenn Sie es für nötig halten, mit der Bitte um ein Dekla- 
ratorium, ev. um eine Zusatzbestimmung sich an das Amt zu wenden. 
2. Die vom Amt Sub 2 gegebene Entscheidung enthält keine Be- 
stimmung über die von Ihnen einzuhaltende Schlagordnung und entspricht 
daher vollständig der Verordnung vom 14. Mai 1875, so daß es völlig 
unersichtlich ist, wie Sie darin haben einen Grund zur Beschwerde finden 
können. (Vgl. Nr. 215. 317.) 
  
234. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. August 1887, betr. 
Trausportkosten für Kühe. 
Den Ersatz der Transportkosten für die erst nach dem Zuzuge des 
Lehrers angekauften Kühe kann jener nicht beanspruchen. 
235. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 27. September 1887, 
betr. Einfahren von Runkelrüben. 
Auf den Bericht vom 13. d. M., betr. Auslegung des § 5 der 
Verordnung vom 29. Juni 1869 pp. wird dem Amte — — — im Ein- 
verständnis mit dem Großherzogl. Ministerium des Innern hierdurch er- 
widert, daß von den auf dem Felde (nicht im Garten) gebauten Runkel- 
rüben und Wrucken dasselbe gilt, was durch die Allerhöchste Spezial-Ent- 
scheidung vom 7. April 1875 (Frahm, 3. Aufl. pag. 236, Nr. 260) 
hinsichtlich der Kartoffeln bestimmt ist.
	        
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