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Nach § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. die Betei—
ligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, ist den Schul-
lehrern das Mähen, Binden und Hocken des Kornes, das Mähen, Werben
und Häufen des Heues überlassen, ohne daß sie dazu eine Beihülfe der
Gemeinden in Anspruch zu nehmen hätten; das Aufladen, Einfahren und
Abladen des Getreides und des Heues aber liegt den Gemeinden ob, und
die Schullehrer sind nur verpflichtet, ihre Dienstboten, wenn sie solche
haben, zur Beihülfe bei solchen Arbeiten zu stellen. Nun gehört das
Nachharken, auf welches sich der Vortrag der dortigen Gemeindeglieder
bezieht, nicht zum Hocken des Getreides oder Häufen des Heues, welches
der Schullehrer vorher beschaffen muß, damit die Gemeinde zum Ein-
fahren schreiten kann; sondern es ist, wie in dem Vortrage selber aus-
gesprochen ist, „in landwirtschaftlicher Beziehung immer nur als Beihülfe
zum Einfahren des Korns und des Heues anzusehen,“ und muß geschehen,
damit beim Einfahren nichts von dem gewonnenen Ertrage zurückbleibe.
Eben wegen dieser Verbindung mit dem Einfahren liegt es nicht dem
Schullehrer, sondern der Gemeinde ob, und nur wenn der Schullehrer
Dienstboten hält, sind diese zur Beihülfe zu stellen.
Im vorliegenden Falle hält der Schullehrer nach der Angabe in
dem Vortrage keine Dienstboten, sondern seine Kinder helfen ihm die
wirtschaftlichen Arbeiten beschaffen. Aber auch wenn dieselben in dieser
Art tätig sind, können sie nicht als Dienstboten gelten, und der Schul-
lehrer ist durch gesetzliche Bestimmung nicht verpflichtet, sie zur Hülfe bei
der in Rede stehenden Arbeit zu stellen.
Dem Antrage der dortigen Gemeindeglieder kann demnach nicht ge-
willfahrt werden.
240. Aeußerung des Ministerium des Innern vom 17. Dezember 1889,
betr. Ablösung von Schul= und Naturalleistungen.
Die hierher mitgeteilten Aktenstücke, betreffend die zweite Schule
zu — — — sind breri mann dem Ministerium, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten mit der nachstehenden ergebensten Aeußerung wieder
vorzulegen. (Vgl. Nr. 250.) ·
In Beihalt des § 8 der Schulordnung vom 29. Juni 1869, wo-
nach das Amt mit Genehmigung der beiden Ministerien den von jeder
Gemeinde eines Schulverbandes zu übernehmenden Anteil an den Schul-
lasten festzustellen hat, was auch durch Genehmigung einer zwischen den
beteiligten Gemeinden getroffenen Vereinbarung geschehen kann, ist das
unterzeichnete Ministerium der Ansicht, daß in derselben Weise auch eine
in Betreff der Ablösung der Naturalleistungen von den Gemeinden ge-
troffene Vereinbarung volle Wirksamkeit erhält. Insofern dabei ein
Pachthof in Frage kommt, wird allerdings in dem einen wie in dem
anderen Falle wegen der grundherrlichen Interessen eine vorgängige Kom-
munikation mit der Grundherrschaft stattzufinden haben. Da nun in
dem vorliegenden Falle seitens der Grundherrschaft sachliche Bedenken
gegen die in Frage stehende Ablösung nicht erhoben worden sind, so würde