Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das Maß der Leistungen in den einzelnen Fächern wird durch den 
Lehrplan des Seminars bestimmt. 
& 4. Schriftliche Prüfung. 
1. Alle Seminaristen, welche die Prüfung gleichzeitig ablegen, er- 
halten dieselben Aufgaben, zu den Rechenaufgaben können verschiedene 
Zahlenwerte gegeben werden. Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht 
unter der beständigen vom Direktor anzuordnenden Aufsicht von Lehrern, 
welche der Prüfungskommission angehören. 
2. Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie nach Art und. 
Schwierigkeit die Klassenaufgaben der Klasse 1 des Seminars nicht über- 
schreiten; sie dürfen aber auch bereits bearbeiteten Aufgaben nicht so nahe 
stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selbständigen. 
Leistung zu haben. 
Für die Anfertigung des Aufsatzes sind fünf Vormittagsstunden zu 
bestimmen; für die Katechismusbearbeitung und die Aufgaben aus der Mathe- 
matik dagegen je vier Vormittagsstunden. Diese Frist darf beim Aufsatze 
um eine halbe Stunde überschritten werden. 
Die Arbeiten sind an drei womöglich aufeinanderfolgenden Tagen 
anzufertigen. 
3. Die Aufgaben für jeden einzelnen Gegenstand sind dem Direktor 
zur Genehmigung vorzulegen. 
4. Die Aufgaben dürfen erst unmittelbar vor Beginn der für sie 
bestimmten Arbeitszeit zur Kenntnis der Seminaristen kommen. 
5. Es ist verboten, andere Hülfsmittel ins Arbeitszimmer mitzu- 
bringen, als für die Katechismus-Arbeit Bibel, Gesangbuch, Katechismus 
und für die mathematische Arbeit Logarithmentafeln. 
Wenn ein Prüfling wegen schlechten Befindens nicht imstande zu 
sein glaubt, an dem festgesetzten Tage eine schriftliche Arbeit anzufertigen, 
so hat er sich deswegen vor Mitteilung der Aufgabe bei dem beauf- 
sichtigenden Lehrer zu melden. Tritt ein Zögling vor Beginn einer Arbeit 
wegen Unwohlseins zurück, so hat er an einem anderen Tage eine andere 
gleichartige Aufgabe unter Aufsicht zu bearbeiten. 
6. Wer mit seiner Arbeit fertig ist, hat sie dem beaufsichtigenden 
Lehrer mit der etwaigen Kladde abzuliefern und das Arbeitszimmer zu 
verlassen. 
Wer nach der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht vollendet hat, 
hat sie unvollendet nebst der Kladde abzugeben. 
Wer bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Hülfsmittel benutzt 
oder anderen zu einer solchen Prüfung behülflich ist, wird von der 
weiteren Prüfung ausgeschlossen und darf erst nach Ablauf eines Jahres 
sich zur Extraneer-Prüfung melden. Ueber diese Strafe bestimmt der 
Direktor und die übrigen zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer unter 
Vorbehalt der Berufung an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
Auf diese Vorschriften unter 5 und 6 hat der Direktor vor Beginn 
der schriftlichen Prüfung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Entstehen
	        
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