Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Dem Vorstehenden gemäß wird das Amt hierdurch angewiesen, dem 
Gemeindevorstande zu R. zu eröffnen, daß die Gemeinde für jetzt die 
Hälfte des auf dem Schulgehöfte gesammelten und bereiteten Kompostes 
nach der Schulwiese abzufahren, und was noch, nachdem die Abfuhr schon 
vor Weihnachten 1892 begonnen habe, an der Hälfte fehle, ungesäumt 
nachzuholen, die andere Hälfte aber auf Erfordern des Schullehrers im 
Herbste dieses Jahres nach der Schulwiese zu bringen. 
Sollte wider Vermuten eine gütliche Verständigung zwischen Ge— 
meinde und Lehrer darüber, wie viele Fuhren auf die Hälfte zu rechnen 
seien, nicht zu erreichen sein, so wird amtliche Bestimmung erfolgen müssen. 
248. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. Mai 1893, betr. 
Verpflichtung zur zweckmäßigen Wirtschaftsführung. 
Es steht Ihnen als Nutznießer der dortigen Schulländereien im 
allgemeinen zu, Plan und Weise, wie sie dieselben bewirtschaften wollen, 
zu bestimmen, wie Ihnen auch vom Amte bereits gesagt worden ist. 
Aber Sie sind dabei verpflichtet, Ihren Wirtschaftsplan nach den Grund- 
sätzen einer verstän digen, zweckmäßigen und den örtlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Wirtschaftsführung einzurichten, und dürfen die 
Ertragsfähigkeit der Ländereien nicht schädigen, und in Ihren Ansprüchen 
an die Leistungen der Schulgemeinde nicht über das hinausgehen, was 
eine ordnungsmäßige und tüchtige Bestellung fordert. Als zwischen Ihnen 
und der Gemeinde Streit über die Zweckmäßigkeit und Statthaftigkeit 
Ihres Wirtschaftsplanes entstand, war es zunächst Sache des Amtes, da- 
rüber zu entscheiden, und es entsprach den vorhandenen Umständen, daß 
zu dem Zwecke mit den Beteiligten unter Zuziehung von Sachverständigen 
verhandelt wurde. Sie hätten deshalb der Aufforderung des Amtes ge- 
mäß zu der angesetzten Verhandlung selber erscheinen und einen Sach- 
verständigen mitbringen, oder falls Sie selber durch Krankheit behindert 
waren, sich durch einen Sachverständigen vertreten lassen sollen, und 
hätten dabei genügende Gelegenheit gehabt, die Gründe für Ihre Ansicht 
geltend zu machen. Da Sie weder selber erschienen noch einen Stell- 
vertreter schickten, blieb nur übrig, die Entscheidung auf Grund des über- 
einstimmenden Gutachtens des Distriktsingenieurs und des von der Ge- 
meinde zugezogenen Sachverständigen zu treffen. Nach diesem Gutachten 
nun entspricht der von Ihnen aufgestellte Wirtschaftsplan richtigen wirt- 
schaftlichen Grundsätzen nicht, und kann deshalb nicht genehmigt werden. 
Dieselben Gründe sprechen auch gegen den Plan einer 5 schlägigen Wirt- 
schaft mit 1 Saaten und es kann deshalb auch dieser Plan nicht gebilligt, 
und die Gemeinde nicht verpflichtet werden, nach demselben die Bestellungs- 
arbeiten zu leisten. Vielmehr erscheint der von den Sachverstländigen an- 
gedeutete und Ihnen vom Amte mitgeteilte Wirtschaftsplan sowohl der 
Lage und Beschaffenheit der Schulländereien angemessen als auch Ihrem 
Interesse gemäß, und es kann Ihnen deshalb nur empfohlen werden, auf 
denselben einzugehen und sich auf Grund desselben unter Leitung des. Amtes 
mit der Gemeinde zu verständigen. (Vgl. 215. 216.)
	        
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