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249. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Mai 1893, betr-
Wegnahme und Neuaupflanzung von Obstbäumen.
Als Nutznießer der Schulländereien sind Sie befugt, die durch
Sturm umgeworfenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Obstbäume im
Schulgarten wegzunehmen und das Holz zu Ihrem Nutzen zu verwenden,
wogegen Sie verpflichtet sind, an deren Stelle andere zu pflanzen und
aufzuziehen. Dagegen ist der Wallnußbaum, welchen Sie haben fällen
lassen, nicht bloß als Fruchtbaum, sondern auch als Nutzholzbaum anzu-
sehen, und des Nutznießers Recht daran erstreckt sich nur auf die Früchte,
nicht auf das Holz, welches vielmehr der Gemeinde als Eigentümerin der
Schulländereien zugehört. (Vgl. Nr. 308. 115.)
Wegen der durch das Fällen dieses Baumes Ihnen erwachsenen
Kosten haben Sie sich an die Gemeinde zu wenden.
250. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Oktober 1893, betr.
Ablösung der Naturalleistungen einzelner.
An und für sich ist es zwar zulässig, daß sich die Erbpächter privat-
rechtlich dem Lehrer oder der Gemeinde gegenüber verpflichten, an Stelle
ihrer während der Zeit der Verpachtung der Schulländereien nicht in
Anspruch genommenen Naturalleistungen eine angemessene Geldent-
schädigung zu zahlen.
Aber auch in dem Falle, daß diese Geldschuld, in soweit sie liquide
ist, im Verwaltungswege beigetrieben werden kann, erscheint dieses Ver-
fahren schon deshalb nicht zweckmäßig, weil sich der einzelne Erbpächter
nicht dem Entschlusse der übrigen zu fügen braucht, die Uebertragung dieser
Verpflichtung auf die Nachfolger im Besitze zweifelhaft bleibt und die
Frage wegen der wegfallenden Handdienste nicht sachgemäß geordnet wird.
Die Gemeinde ist zur Beschaffung der Bestellungsarbeiten für die
Schulländereien verbunden, die Gemeinde muß deshalb auch diejenige
sein, welche sich verpflichtet, die Geldentschädigung an den Lehrer während
der Pachtzeit zu zahlen, und welche insoweit zu einer dem bisherigen
Verhältnis entsprechenden Aufbringung der Summe öffentlich rechtlich die
Beitragspflicht der Gemeindemitglieder in Gemäßheit der Bestimmungen.
im § 20 der revidierten Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869 abändert.
Das Amt hat dementsprechend weiter zu verfahren.
251. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 12. Juni 1894,
betr. Auswurf aus dem Kegelgraben.
In Verfolg des Reskripts vom 23. Februar d. J, betreffend die
Schulkompetenz zu D. wird hierdurch in der Sache erwidert, daß ein
Anspruch des Inhabers der Schulkompetenz auf Anbringung des Aus-
wurfs aus dem äußeren Kegelgraben der Weidekoppel an den Wall nicht
besteht, und die Beschwerde des Lehrers D. deshalb unbegründet ist und,
hiedurch verworfen wird.
Denn die Vorschrift des § 7 der Instruktion über die Permutation