Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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249. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Mai 1893, betr- 
Wegnahme und Neuaupflanzung von Obstbäumen. 
Als Nutznießer der Schulländereien sind Sie befugt, die durch 
Sturm umgeworfenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Obstbäume im 
Schulgarten wegzunehmen und das Holz zu Ihrem Nutzen zu verwenden, 
wogegen Sie verpflichtet sind, an deren Stelle andere zu pflanzen und 
aufzuziehen. Dagegen ist der Wallnußbaum, welchen Sie haben fällen 
lassen, nicht bloß als Fruchtbaum, sondern auch als Nutzholzbaum anzu- 
sehen, und des Nutznießers Recht daran erstreckt sich nur auf die Früchte, 
nicht auf das Holz, welches vielmehr der Gemeinde als Eigentümerin der 
Schulländereien zugehört. (Vgl. Nr. 308. 115.) 
Wegen der durch das Fällen dieses Baumes Ihnen erwachsenen 
Kosten haben Sie sich an die Gemeinde zu wenden. 
250. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Oktober 1893, betr. 
Ablösung der Naturalleistungen einzelner. 
An und für sich ist es zwar zulässig, daß sich die Erbpächter privat- 
rechtlich dem Lehrer oder der Gemeinde gegenüber verpflichten, an Stelle 
ihrer während der Zeit der Verpachtung der Schulländereien nicht in 
Anspruch genommenen Naturalleistungen eine angemessene Geldent- 
schädigung zu zahlen. 
Aber auch in dem Falle, daß diese Geldschuld, in soweit sie liquide 
ist, im Verwaltungswege beigetrieben werden kann, erscheint dieses Ver- 
fahren schon deshalb nicht zweckmäßig, weil sich der einzelne Erbpächter 
nicht dem Entschlusse der übrigen zu fügen braucht, die Uebertragung dieser 
Verpflichtung auf die Nachfolger im Besitze zweifelhaft bleibt und die 
Frage wegen der wegfallenden Handdienste nicht sachgemäß geordnet wird. 
Die Gemeinde ist zur Beschaffung der Bestellungsarbeiten für die 
Schulländereien verbunden, die Gemeinde muß deshalb auch diejenige 
sein, welche sich verpflichtet, die Geldentschädigung an den Lehrer während 
der Pachtzeit zu zahlen, und welche insoweit zu einer dem bisherigen 
Verhältnis entsprechenden Aufbringung der Summe öffentlich rechtlich die 
Beitragspflicht der Gemeindemitglieder in Gemäßheit der Bestimmungen. 
im § 20 der revidierten Gemeindeordnung vom 29. Juni 1869 abändert. 
Das Amt hat dementsprechend weiter zu verfahren. 
251. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 12. Juni 1894, 
betr. Auswurf aus dem Kegelgraben. 
In Verfolg des Reskripts vom 23. Februar d. J, betreffend die 
Schulkompetenz zu D. wird hierdurch in der Sache erwidert, daß ein 
Anspruch des Inhabers der Schulkompetenz auf Anbringung des Aus- 
wurfs aus dem äußeren Kegelgraben der Weidekoppel an den Wall nicht 
besteht, und die Beschwerde des Lehrers D. deshalb unbegründet ist und, 
hiedurch verworfen wird. 
Denn die Vorschrift des § 7 der Instruktion über die Permutation
	        
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