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der Schulländereien und die Separation der Weide vom 30. März 1827,
daß von dem Kegelgraben, welcher das Acker= und Weideäquivalent be-
friedigt, der äußere Graben durch die Nachbarn aufzuräumen und der
Auswurf an den Kegel zu bringen sei, während diesen und den inneren
Graben der Schullehrer erhalten muß, ist durch die Bestimmung in § 6
der, Verordnung vom 29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung der Ge-
meinden an den Ortsschulen aufgehoben worden, insofern der ganze Kegel-
graben um das Acker= und Weideäquivalent ein Befriedigungsgraben ist
(s. §7 10 der Instruktion vom 30. März 1827 und das Kammer-
Zirkular vom 1. Mai 1837), und nach § 6 eit. die Herstellung und
Erhaltung der Befriedigungen der Schulkompetenz Sache der Schulge-
meinde ist. «
Hat hiernach die Schulgemeinde nicht bloß den äußeren Graben
der Weidekoppel, sondern auch den inneren Graben und den Kegel in
gutem Zustand zu erhalten, so hat der Lehrer überhaupt kein Interesse
daran, ob der Kegel mit dem Auswurf der Gräben oder auf andere
Weise von Seiten der Schulgemeinde gebessert wird.
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Dorfsgemeinde ver—
langen kann, daß der Auswurf des äußeren Grabens in den Jörnsdorfer
Weg gebracht wird, steht nicht zur Entscheidung.
Der Beschwerdeführer ist von hier aus nicht beschieden.
252. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 29. Januar 1895,
betr. Unterhaltung der Gartenbefriedignug.
29. Dez. v. J.
2. Jan. d. J.
widert, daß die Unterhaltung der Gartenbefriedigung der Gemeinde obliegt.
Auf Ihre Beschwerde vom wird hierdurch er—
233. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 30. Mai 1895, betr.
Torfdeputat der Lehrer.
Die Rundschreiben-Ver. vom 21. Februar v. J. ist von der Vor-
aussetzung ausgegangen, daß alle Deputatisten eine Entschädigung an
Holz der Torfabgabe vorziehen würden. Da aber den 1. Lehrern und
den Industrielehrerinnen ein rechtlicher Anspruch auf Lieferung von Torf
zusteht, so ist denjenigen 1. Lehrern und Industrielehrerinnen, welche im
vorigen Jahre das ihnen angebotene Holzäquivalent abgelehnt haben, in
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diesem Jahre das Torfdeputat pro Johannis 1893 nachzureichen. Da aber
alle Lehrer nur auf Stechtorf rechtlichen Anspruch haben, so sind alle für
Lehrer bestimmte Torfdeputate, soweit tunlich, auch in Stechtorf, in Er-
mangelung desselben in Formtorf, niemals aber in Trade= oder Ruten-
torf zu verabreichen, um vielfach erhobenen übertriebenen Ansprüchen zu
begegnen.
Dagegen aber steht 2. und 3. Lehrern kein rechtlicher Anspruch
auf Verabreichung von Torf zu, wie aus der V. O. vom 12. Januar 1839
und der Rundschreiben-Verordnung vom 18. April 1879 hervorgeht.