Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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in B. und den Mitgliedern der dortigen Gemeinde entstandenen Streitig— 
keiten über die von der Gemeinde zu übernehmenden Leistungen geg en 
die Schule als zur Zeit erledigt an. Das unterzeichnete Ministerium 
nimmt aber wegen der in den eingereichten Akten enthaltenen Bescheide 
des Amtes über diese Angelegenheiten Veranlassung, sich in Folgendem 
über die hinsichtlich der Bestellungsarbeiten zu beachtenden Grundsätze aus— 
zusprechen. Die Verpflichtung zur Ackerbestellung und den dazu gehören— 
den Arbeiten liegt der Gemeinde als solcher ob, und der Anspruch des 
Lehrers auf die Leistung richtet sich deshalb an die Gemeinde nicht an 
die einzelnen Bestellungspflichtigen. Demgemäß hat der Lehrer die be— 
gehrten Arbeiten nicht bei den pflichtigen Gemeindegliedern, sondern bei 
dem Gemeindevorstande zu bestellen, wie auch von dem Amte hervor- 
gehoben ist. Der Lehrer hat sein Ersuchen rechtzeitig vorher, spätestens 
am Tage vor der Leistung beim Gemeindevorstande anzubringen, damit 
das Gemeinde-Mitglied, welchem die Ausführung zu übertragen ist, seine 
eigene Wirtschaft darnach einrichten kann. Der Gemeindevorstand hat 
dann das Gemeindeglied, welches die Arbeit leisten soll, mit der Aus- 
führung zu beauftragen, und demselben auch die Zeit zu bestimmen, 
wann sie geschehen soll, wobei einerseits die vom Lehrer gewünschte Zeit 
besonders zu berücksichtigen, andererseits nicht unbedingt ausgeschlossen ist, 
aus besonderen Gründen eine andere Zeit zu wählen, jedoch so, daß der 
Lehrer durch Zeitversäumnis nicht geschädigt wird. Von der von dem 
Gemeindevorstande angeordneten Zeit der Ausführung hat dieser den 
Schullehrer in Kenntnis zu setzen, damit letzterer seine Einrichtung dar- 
nach machen kann. Wird die angeordnete Arbeit zu der vom Gemeinde- 
vorstande bestimmten und dem Schullehrer angezeigten Zeit nicht geleistet, 
so hat der Schullehrer den Gemeindevorstand davon zu benachrichtigen 
und um weitere Verfügung zu ersuchen, dieser aber die zweckdienliche 
weitere Anordnung zu treffen, nötigenfalls die Leistung auf Kosten des 
säumigen Gemeindegliedes beschaffen zu lassen und die Kosten von letzterem 
cinzuziehen. Falls die Zahlung verweigert wird, ist beim Großherzoglichen 
Amte die erekutorische Beitreibung zu beantragen. (Vgl. Nr. 212. 219. 
241. 216.) 
256. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 26. September 1896, 
betr. persönliche Zulagen. 
Das Großherzogliche Amt wird hierdurch angewiesen, in jedem 
Falle, wenn eine persönliche Zulage, welche ein Domanialschullehrer des 
Amtsbezirks aus dem Verbesserungsfonds bezieht, durch Tod, Pensionierung, 
Versetzung oder Ablauf der Bewilligungszeit zur Erledigung kommt, 
spätestens binnen 3 Wochen nach der Erledigung zu berichten und über 
die etwa zu empfehlende Weiterverwendung der frei gewordenen Summe 
für einen Schullehrer des Amtsbezirks Vorschläge zu machen. (Vgl. Nr. 330.)
	        
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