bei der Durchsicht der Arbeit erhebliche Zweifel über die Selbständigkeit
der Leistungen, so kann die Prüfungskommission (Direktor und Lehrer)
eine andere Arbeit des Seminaristen in dem betreffenden Fach fordern.
7. Jede Arbeit wird zunächst von dem Fachlehrer verbessert und
beurteilt, worauf eines der folgenden Prädikate: 1 = sehr gut, 2 = gut,
3 — genügend, 4 = ungenügend vorgeschlagen wird. Auch Mittel-
nummern sind statthaft. Es ist eine Angabe über die betreffenden Klassen-
leistungen beizufügen, doch darf von diesen das Urteil über die Prüfungs=
arbeit nicht abhängig gemacht werden.
8. Alsdann werden die Arbeiten sämtlichen zur Prüfungskommission
gehörenden Lehrern vom Direktor zur Kenntnisnahme zugeschickt, und es
wird in einer vom Direktor mit den Lehrern abzuhaltenden Konferenz
das Urteil über jede einzelne Arbeit festgestellt. Mit diesen Beurteilungen
gehen die Arbeiten an den Regierungskommissar, den kirchlichen Kommissar
und die Mitglieder des Kuratoriums.
Falls der Regierungskommissar, der kirchliche Kommissar, oder eines
der übrigen Mitglieder des Kuratoriums gegen die geschehene Beurteilung
der Arbeiten Einspruch erhebt, so muß das betreffende Urteil in einer
der mündlichen Prüfung vorangehenden Konferenz der ganzen Prüfungs-=
kommission nochmals geprüft und festgestellt werden.
§ 5. Mündliche Prüfung.
1. Die Zeit für die mündliche Prüfung bestimmt der Regierungs-
kommissar.
Während derselben hat der Direktor in dem Zimmer der Prüfung
die Zensuren zur Einsichtnahme bereit zu halten, welche die Seminaristen
im letzten Jahr ihres Seminarbesuches erhalten haben.
2. Von der gesamten mündlichen Prüfung sind diejenigen Semi-
naristen zu befreien, deren Klassen= und Prüfungsleistungen im Aufsatz,
im Katechismus, in den mathematischen Fächern, in der Pädagogik, in
der Biblischen und Weltgeschichte, in deutscher Sprache und Geographie
mit dem uneingeschränkten Prädikat „gut“ beurteilt sind, wenn ihr Fleiß
und Betragen zu keinem schwereren Tadel Anlaß gegeben hat.
Ebenso können Befreiungen von der mündlichen Prüfung in einzelnen
Fächern auf einen vom Direktor im Einverständnis mit den betreffenden
Fachlehrern gestellten Antrag von dem Regierungskommissar zugelassen
werden, wenn die Klassenleistungen und die Prüfungsarbeiten, soweit letztere
vorgeschrieben sind, mindestens mit „gut“ beurteilt sind. Zur Befreiung
von der Prüfung in der Religion bedarf es in solchem Falle der Zu-
stimmung des kirchlichen Kommissars. Auf die Katechese erstreckt sich die
Befreiung nicht.
3. Die Prüfung hält in jedem Gegenstande der Lehrer ab, welcher
darin den Unterricht in der zur Entlassung stehenden Klasse erteilt hat.
Für den Fall plötzlicher Behinderung des betreffenden Lehrers er-
nennt der Regierungskommissar nach Verständigung mit dem Seminar-
direktor einen Stellvertreter. Der Regierungskommissar ist befugt, seiner-
seits Fragen an die Prüflinge zu richten und in einzelnen Fällen die