Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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257. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. November 1896, 
betr. Abfuhr des prodnzierten Dunges. Art und Menge desselben. 
Auf den Bericht vom 7. d. M., betreffend die Beschwerde des 
Lehrers F. . . . zu N. L. . . wegen verweigerter Dungabfuhr wird 
von dem unterzeichneten Ministerium hiermit erwidert, daß den Lehrern 
hinsichtlich der Nutzung ihrer Kompetenz an sich keine besondere Art der 
Wirtschaftsführung vorgeschrieben ist und insbesondere für die einzelnen 
Stellen sich keine bestimmte Anzahl des zu haltenden Viehs festsetzen läßt. 
Es steht vielmehr den Lehrern frei, die ihnen zugewiesene Kompetenz 
innerhalb der Grenzen einer rationellen Wirtschaftsführung nach ihrem 
Ermessen zu nutzen, und kann die letztere sehr wohl dahin führen, daß auf 
der einen Schulstelle mehr Vieh, als auf der andern gehalten wird. 
(Vgl. Nr. 286.) 
Das unterzeichnete Ministerium kann deshalb die Entscheidung des 
Amtes N. nicht billigen, daß die Gemeinde nur insoweit zur Abfuhr des 
Dunges verpflichtet sei, als derselbe demjenigen Viehstande entspricht, für 
welchen die Mehrzahl der Schulstellen des Amtes bemessen ist; vielmehr 
ist die Gemeinde zur Abfuhr des Dunges als verpflichtet zu erachten, so- 
fern derselbe von dem auf der Stelle innerhalb der Grenzen einer 
rationellen Wirtschaftsführung gehaltenen Vieh produziert und zur ordnungs- 
mäßigen Bestellung des Ackers dienlich ist. (Vgl. Nr. 217.) 
Wenn nun der Lehrer F., um die Ertragfähigkeit seiner Stelle zu 
steigern, besonders Gewicht auf die Aufzucht und den Verkauf von Vieh 
gelegt hat und durch eine, wie angenommen werden muß, rationelle 
Nutzung der ihm zugewiesenen Kompetenz seinen Viehstand auf die ange- 
gebene Höhe gebracht hat, so wird ihm die Abfuhr des von diesem Vieh- 
stande produzierten Dunges nicht zu versagen sein. Desgleichen wird aus 
dem Umstand, daß der Lehrer F., statt des aus der Stelle genommenen 
Strohs, teilweise sich des Sandes oder des Heidekrauts zum Streuen 
bedient hat, für die Gemeinde kein Recht herzuleiten sein, die Abfuhr 
des also gewonnenen Dungs zu verweigern, da die Verwendung dieser 
Materialien zum Streuen in dortiger Gegend üblich ist und da im 
übrigen nicht vorliegt, daß das Quantum des auf der Stelle lagernden 
Dunges über den Bedarf des Ackers hinausgeht. 
Das Amt N. wird deshalb aufgefordert, die Gemeinde zur Abfuhr 
des auf der Schulstelle produzierten Dungs anzuhalten. Dabei wird 
bemerkt, daß die Abfuhr allerdings nur insoweit geschehen kann, als der 
Dung seiner Beschaffenheit nach sich auf einem gewöhnlichen Dungwagen 
verladen läßt, und daß der Lehrer soweit dies nicht geschehen kann, 
selber für die Entfernung der zurückbleibenden flüssigen Dungmasse zu 
sorgen hat. 
258. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. Oktober 1897, 
betr. Grundsätze und Bedingungen zur Verpachtung von Schul- 
ländereien. 
Die Anträge der Schullehrer im Domanium auf Genehmigung der 
Verpachtung von Schulländereien haben sich in den letzten Jahren gemehrt.
	        
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