Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das unterzeichnete Ministerium findet sich dadurch veranlaßt, den Groß- 
herzoglichen Aemtern die Grundsätze und die Bedingungen, welche für die 
Genehmigung solcher Verpachtung in der Regel als maßgebend anzusehen 
sind, zur künftigen Beachtung bei vorkommender Gelegenheit nachstehend 
mitzuteilen. 
J. 
1 
Die Verpachtung kann nur geschehen, wenn die Schulgemeinde 
sich mit derselben einverstanden erklärt und (vgl. 8 20 der Ge- 
meindeordnung) eine ausreichende Ablösungssumme für die während 
der Pachtzeit wegfallenden Hand= und Spanndienste bewilligt. 
mDie Verpachtung erfolgt von Michaelis zu Michaelis auf min- 
destens zwei Schlagordnungs-Roulancen ohne pächterische Sicher- 
heitsstellung. 
Der Vertrag ist nach Maßgabe des in fünf Eremplaren ange- 
schlossenen Vertragsmusters zu entwerfen. (Vgl. Nr. 261.) 
Das Vertragsmuster setzt die Verpachtung im ganzen an einen 
Pächter voraus. Das Amt hat in jedem Falle darüber zu er- 
achten, ob sich aus den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält- 
nissen des vorgeschlagenen Pächters Bedenken gegen die Ge- 
nehmigung der Verpachtung ergeben. 
Bei einer Verpachtung in Stücken an mehrere Pächter finden 
die vorstehenden Bestimmungen und das Vertragsmuster, soweit 
tunlich und zweckmäßig, entsprechende Anwendung. 
Auf der zu verpachtenden Kompetenz gewonnenes Heu und Stroh, 
insoweit es nicht schon hat verfüttert werden müssen, ist beim 
Beginn der Pachtzeit unter amtlicher Leitung gegen angemessenen 
Preis an den Pächter oder anderweitig zu verkaufen. Der Erlös 
ist nach Abzug der dem Stelleninhaber für das Heu zustehenden 
Werbekosten vom Amte zinsbar zu belegen und nebst Zinsen bei 
Beendigung der Pachtzeit zum Wiederankauf von Heu und Stroh 
dem derzeitigen Stelleninhaber zuzuweisen. 
Die nach § 7 des Vertragsmusters an das Amt gezahlte erste 
Pachtrate ist (ohne Zinsen) bei Beendigung der Pachtzeit dem 
derzeitigen Inhaber der Schulstelle als letzte Pachtrate zu zahlen. 
Wenn es wünschenswert und tunlich erscheint, so ist in den 
§ 13 des Vertrages noch nach dem ersten Absatz einzuschalten: 
„Das Amt ist berechtigt, vom Pächter während der beiden 
letzten Pachtjahre die Bestellung einer Realkaution für pacht- 
vertragsmäßige Rücklieferung der Pachtgegenstände zu verlangen, 
wenn nach seinem Ermessen die Verhältnisse die Befürchtung 
begründen, daß eine ordnungsmäßige Rückgabe der Pachtung 
nicht erfolgen werde. Die Höhe der Kaution wird vom 
Amte nach Gehör des Gemeindevorstandes festgesetzt und darf 
nicht den Betrag der Jahrespacht überschreiten.“ 
Uebrigens erscheint es in geeigneten Fällen zulässig und empfehlens- 
wert, daß die Gemeinde (Schul= oder Ortsgemeinde) dem Lehrer eine 
feste Entschädigung für Pacht und Wegfall der Bestellungsarbeiten zahlt 
und dagegen auf ihre Kosten und Gefahr die Kompetenz verpachtet.
	        
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