Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Vertrag über Verpachtung der Schulländereien zu X. 
HK. J. auf Michaelis +— – 
Zwischen dem Schullehrer J. zu J. als Verpächter und dem 
„Y, NT . daselbst als Pächter ist unter Vorbehalt der 
Genehmigung des hehen Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, heute der nachstehende Pachtvertrag abge- 
schlossen worden. 
§ 1. Verpachtet werden die nachstehend aufgeführten Ländereien 
für die Zeit von Michaelis 1 bis Michaelis 19 
(Die verpachteten Ländereien sind nach dem Feldregister zu bezeichnen.) 
(Gegebenen Falls ist anzufügen, daß, bezw. welche Wirtschafts- 
gebäude dem Pächter zur Benutzung während der Pachtzeit überlassen sind.) 
Wegen der Größe und der Güte der Ländereien wird nichts ge- 
währleistet. 
Die Vorschriften des § 568 B. G. B. finden keine Anwendung. 
§ 2. Von der Verpachtung sind ausgeschlossen 
1. die Jagd; 
2. alle Lager von Torf, Sand, Lehm, Ton, Kies, Mergel, 
Kohlen, Kalk, Gyps und Salz, sowie Mineralien aller Art; 
3. an Bäumen 
Anmerk.: Hier sind auch etwaige Mitbenutzungsrechte des Lehrers 
zu erwähnen. 
§ 3. Die Jahrespacht beträgt 
— % Ææ 
(in Buchstaben: Mark.) 
8 4. Pächter hat die verpachteten Ländereien nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu benutzen und besonders ordnungs- 
mäßig zu bestellen und zu bedüngen. 
Anmerk.: Sopeit erforderlich, sind hier Bedingungen wegen 
ausreichlicher Düngung, wegen der Wiesenpflege, der Erhaltung und Ein- 
richtung von Rieselanlagen, der Teilnahme an einem Rieselverband u. s. w. 
zu machen. 
& 5. Die Uebergabe der Pachtländereien geschieht Michaelis 
?)) an einem vom Verpächter zu bestimmenden Tage in Gegen- 
wart des Ortsvorstehers. 
Anmerk: Zustand der Ackerbestellung ohne Gewähr. 
§ 6. Eine Verafterpachtung oder Abtretung des Pachtrechts ist 
nur unter Zustimmung des Großherzoglichen Amtes 2.. 
zulässig. 
§ 7. Pächter hat die Pacht in Vierteljahrsraten vorgängig bezw. 
am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli zu bezahlen und zwar 
die erste Rate an das Großherzogliche Amt zu 
alle weiteren Raten an den Verpächter. 
  
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