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Der Pächter darf wegen Ansprüche, welche er gegen den Verpächter
erheben zu können glaubt, ohne den Willen des Letzteren weder mit der
Pacht aufrechnen noch dieselbe zurückhalten.
§ 8. Das Amt hat die erste Pachtrate nach seinem Ermessen zinsbar
zu belegen.
Die aus der Belegung erwachsenen Zinsen werden nach ordnungs-
mäßiger Rückgabe des Pachstücks dem Pächter ausgezahlt, andernfalls
dienen sie zur Ausgleichung von Ausstellungen.
§ 9. Die vorhandenen Befriedigungen, Wege, Brücken und Gräben
(sowie die mitverpachteten Gebäude) sind vom Pächter im Umfange der
verpächterischen Verpflichtung zu erhalten.
§ 10. Wegen Wild-, Sturm-, Hagelschadens und Mißvwachses,
überhaupt aus Zu= und Unglücksfällen findet weder ein Nachlaß an Pacht
noch sonst eine Entschädigung auf Grund dieses Vertrages statt.
Wegen Wildschadens stehen dem Pächter lediglich Entschädigungs-
ansprüche nach Maßgabe der bestehenden reichs= und landesgesetzlichen
Bestimmungen zu und bleibt es ihm überlassen, solche Ansprüche geltend
zu machen
& 11. Bei Uebernahme und Rückgabe des Pachtstücks werden
Dung, Dungfuhren und Bestellungskosten nicht ersetzt, dagegen die Ein-
saat an Korn, Klee= und Grassämereien für die nächste Ernte.
§ 12. Die zu Anfang der Pachtzeit noch nicht beendete Ernte ge-
bührt dem Verpächter, die zu Ende der ersteren noch nicht vollständig
beschaffte Ernte dem Pächter.
& 13. Pächter muß die verpachteten Ländereien bei Beendigung
der Pachtzeit in einem den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechenden Zustande und in derjenigen Schlagordnung und Frucht-
folge zurückliefern, welche in der Anlage & aufgeführt ist.
Verbesserungen, welche Pächter während der Pachtzeit ausgeführt
hat, bleiben ohne Ersatz zur Stelle, auch steht dem Pächter nicht zu,
wegen angeblicher Gegenansprüche die Rückgabe des Pachtstücks oder eines
Teiles desselben zu verweigern.
& 14. Im letzten Pachtjahre darf Pächter mit der Aberntung erst
beginnen, wenn auf seinen Antrag amtsseitig festgestellt ist, daß er die
für die vorgeschriebene Rücklieferung bis dahin erforderlichen Maßnahmen
(Schlageinteilung, Düngung, Ackerbestellung) getroffen hat und bis dahin
seinen Verpflichtungen aus den §§ 4 und 9 dieses Vertrages nachge-
kommen ist.
In den Vorjahren darf Pächter mit der Hackfruchternte erst nach
Zahlung der ersten Vierteljahrsrate für das folgende Pachtjahr beginnen.
§ 15. Falls vor Ablauf der Pachtzeit die Schulstelle durch einen
andern Lehrer besetzt wird, tritt letzterer in den Pachtvertrag ein.
§ 16. Der Pachtvertrag darf vom Verpächter, bezw. dessen Rechts-
nachfolger, unter amtlicher Zustimmung vor Beendigung der Pachtzeit
ohne Entschädigungsverpflichtung aber unter Wahrung seines Anspruchs
auf Schadensersatz aufgerufen werden