Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Der Pächter darf wegen Ansprüche, welche er gegen den Verpächter 
erheben zu können glaubt, ohne den Willen des Letzteren weder mit der 
Pacht aufrechnen noch dieselbe zurückhalten. 
§ 8. Das Amt hat die erste Pachtrate nach seinem Ermessen zinsbar 
zu belegen. 
Die aus der Belegung erwachsenen Zinsen werden nach ordnungs- 
mäßiger Rückgabe des Pachstücks dem Pächter ausgezahlt, andernfalls 
dienen sie zur Ausgleichung von Ausstellungen. 
§ 9. Die vorhandenen Befriedigungen, Wege, Brücken und Gräben 
(sowie die mitverpachteten Gebäude) sind vom Pächter im Umfange der 
verpächterischen Verpflichtung zu erhalten. 
§ 10. Wegen Wild-, Sturm-, Hagelschadens und Mißvwachses, 
überhaupt aus Zu= und Unglücksfällen findet weder ein Nachlaß an Pacht 
noch sonst eine Entschädigung auf Grund dieses Vertrages statt. 
Wegen Wildschadens stehen dem Pächter lediglich Entschädigungs- 
ansprüche nach Maßgabe der bestehenden reichs= und landesgesetzlichen 
Bestimmungen zu und bleibt es ihm überlassen, solche Ansprüche geltend 
zu machen 
& 11. Bei Uebernahme und Rückgabe des Pachtstücks werden 
Dung, Dungfuhren und Bestellungskosten nicht ersetzt, dagegen die Ein- 
saat an Korn, Klee= und Grassämereien für die nächste Ernte. 
§ 12. Die zu Anfang der Pachtzeit noch nicht beendete Ernte ge- 
bührt dem Verpächter, die zu Ende der ersteren noch nicht vollständig 
beschaffte Ernte dem Pächter. 
& 13. Pächter muß die verpachteten Ländereien bei Beendigung 
der Pachtzeit in einem den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
entsprechenden Zustande und in derjenigen Schlagordnung und Frucht- 
folge zurückliefern, welche in der Anlage & aufgeführt ist. 
Verbesserungen, welche Pächter während der Pachtzeit ausgeführt 
hat, bleiben ohne Ersatz zur Stelle, auch steht dem Pächter nicht zu, 
wegen angeblicher Gegenansprüche die Rückgabe des Pachtstücks oder eines 
Teiles desselben zu verweigern. 
& 14. Im letzten Pachtjahre darf Pächter mit der Aberntung erst 
beginnen, wenn auf seinen Antrag amtsseitig festgestellt ist, daß er die 
für die vorgeschriebene Rücklieferung bis dahin erforderlichen Maßnahmen 
(Schlageinteilung, Düngung, Ackerbestellung) getroffen hat und bis dahin 
seinen Verpflichtungen aus den §§ 4 und 9 dieses Vertrages nachge- 
kommen ist. 
In den Vorjahren darf Pächter mit der Hackfruchternte erst nach 
Zahlung der ersten Vierteljahrsrate für das folgende Pachtjahr beginnen. 
§ 15. Falls vor Ablauf der Pachtzeit die Schulstelle durch einen 
andern Lehrer besetzt wird, tritt letzterer in den Pachtvertrag ein. 
§ 16. Der Pachtvertrag darf vom Verpächter, bezw. dessen Rechts- 
nachfolger, unter amtlicher Zustimmung vor Beendigung der Pachtzeit 
ohne Entschädigungsverpflichtung aber unter Wahrung seines Anspruchs 
auf Schadensersatz aufgerufen werden
	        
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