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a. zu sofort, wenn Pächter in Konkurs gerät, zur Verwaltung seines
Vermögens rechtlich unfähig wird, die Pacht nicht rechtzeitig zahlt,
ordnungswidrig wirtschaftet, oder die sonstigen in diesem Vertrage
übernommenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt; beim
Aufhören des Pachtverhältnisses vor beschaffter Ernte findet,
unbeschadet der dem Verpächter etwa zustehenden Ansprüche auf
Schadensersatz (vgl. auch § 8), unter Leitung des Amtes eine
Auseinandersetzung zwischen Pächter und Verpächter nach Maß-
gabe der Konstitution vom 12 Juni 1784 statt;
b. beim etwaigen Ableben des Pächters nach beschaffter Ernte des
Pachtjahres, in welchem Pächter verstorben ist, wenn die Erben
des verstorbenen Pächters dem Verpächter zur Fortsetzung des
Vertrages nicht geeignet erscheinen.
8 17. In Streitfällen steht die Entscheidung über die Tatsachen,
ob der Pächter den einzelnen ihm nach dem Vertrage obliegenden Ver-
bindlichkeiten nachgekommen ist, bezw. welcher Schaden durch die Nicht-
erfüllung dieser Verbindlichkeiten erwachsen ist, unter Ausschluß des Rechts-
weges dem Großherzoglichen Amte nn zu. Gegen
die amtliche Entscheidung findet Beschwerde an das Großherzogliche
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, statt, welchem
jedoch vorbehalten bleibt, in geeigneten Fällen die Streitfrage auf den
Rechtsweg zu verweisen.
§ 18. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich Stempel und
Gebühren tragen beide Vertragschließenden je zur Hälfte.
Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt und von den Vertrag-
schließenden eigenhändig unterschrieben.
Das Haupteremplar ist zu den Amtsakten zu legen, dos zweite er-
hält der Verpächter, das dritte der Pächter.
(Ort und Datum.)
J. J. als Verpächter. äals Pächter.
265. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 4. April 1901,
betr. Schulkoppel-Befriedigung. (Vgl. Nr. 171.)
Durch Einführung der Stallfütterung des Viehes sind im Laufe
der Jahre bei einer Reihe von Schulstellen die Koppelbefriedigungen über-
flüssig geworden und ist das Material derselben, soweit solches noch vor-
handen war, verkauft worden mit der Bestimmung, daß die Aufkünfte
aus diesem Verkauf zinsbar belegt werden sollten in der Absicht, sie,
nachdem sie durch Zuschreibung der Zinsen weiter angewachsen seien, der-
einst bei günstiger Gelegenheit zum dauernden Vorteil der betreffenden
Schulstellen zu verwenden.
Die Aemter werden aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, ob an
Schulstellen ihres Bezirks Verkäufe von Koppelbefriedigungen stattgefunden,
bezw. welche Verwendung die Aufkünfte aus denselben gefunden haben.
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