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besoldung der ritter= und landschaftlichen Schulstellen für die dort genannten
Zwecke unverändert von Bestand bleibt.
Schwerin, den 15. Juli 1902.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staats-Ministerium.
Anlage.
Grundsätze
für die Veranschlagung des Diensteinkommens der an den Landschulen im
Domanium, an den ritter= und landschaftlichen Landschulen und an den
Volks= und Bürgerschulen in den Städten und Flecken angestellten semi-
naristisch gebildeten Lehrer.
§ 1. Die freie Dienstwohnung mit Hofraum, Stallungen und
sonstigen Wirtschaftsgebäuden aist bei allen Landschulstellen ohne Unter-
schied zu 100 Mk., in den Städten und Flecken mit 10 Prozent des
feweiligen, in den §§ 18 und 19 der Verordnung vom 12. März 1901
Regierungs- Platt 1901, Nô6. 13 — bestimmten jährlichen Mindest-
Diensteinkommens, jedoch in keinem Falle unter 100 Mk. zu schätzen.
8 2. Mit Rücksicht auf das nach den bestehenden Bestimmungen
im Domanium zu gewährende Feuerungsdeputat ist an den Domanial-
schulen die Feuerung des Lehrers mit Einschluß der Gemeindeleistungen
gleichmäßig auf 60 Mk. zu veranschlagen.
Das den ritter= und landschaftlichen Lehrern zustehende Feuerungs-
material ist in Beihalt des § 8 Absatz 1 zu veranschlagen. In Ort-
schaften indessen, in welchen die Tagelöhner feststehende Feuerungsdeputate
erhalten und dem Lehrer für seinen Haushalt ein nach Qualität und
Quantität gleiches Deputat gewährt wird, — ogl. 8§ 2 litt. c der Ver-
ordnung vom 29. Juli 1893 — wird der Wert dieser Haushaltsfeuerung
einschließlich der Bereitung und Anholung mit 50 Mk. in Ansatz gebracht.
Wie bei dieser Veranschlagung das für Heizung der Schulstube dem Lehrer
außerdem zu gewährende halbe Deputat eines Tagelöhners außer Be-
rechnung geblieben ist, so ist auch bei der Veranschlagung des Feuerungs-
materials in Grundlage des § 8 Absatz 1 die für Heizung des Schul-
lokals erforderliche Feuerung nicht mit zu berechnen.
& 3. I. Die festliegenden Schulländereien sind (s. übrigens Ziffer 11)
nach folgenden Gesichtspunkten einzuschätzen:
A. Die Veranschlagung der Schulländereien erfolgt nach der in
Anlage A
angeschlossenen Tare, für welche die Ansätze der Tabelle zum Zirkular
des Kammer= und Forstkollegiums vom 18. Oktober 1873 über Ver-
anschlagung der Dienstländereien des Amts= und Forstpersonals (Balck,
Verwaltungsnormen I, Nr. 744) als Grundlage gedient haben, mit der
Maßgabe, daß die in der Tabelle — Anlage A — für je 21,68 ar
(100 Quadratruten) bestimmten Preise sich bei den Dienstländereien der
Lehrer in den Städten um je 20 0% erhöhen.
Es kann jedoch bei einzelnen Acker= und Wiesenflächen, wenn
sie über 2000 Meter vom Schulgehöft entfernt sind und mit den Haupt-