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teilen der Schulländereien nicht in Verbindung stehen, eine zu motivierende
entsprechende Abminderung eintreten.
B. Soweit die Bestellung der Schulländereien nach den bestehenden
Bestimmungen für den Schullehrer unentgeltlich zu beschaffen ist, sind der
zu A veranschlagten Summe hinzuzurechnen
für 21 ar und 68 □.Meter (100 □-Ruten) Acker I. und IlI. Kl. 11 Mk.,
für 21 ar und 68 □-Meter (100 UU-Ruten) Acker III. u. IV. Kl. 9 Mk.,
für 21 ar und 68 □.Meter (100 )-Ruten) Acker V. u. VI. Kl. 7 Mk.,
für 21 ar und 68 □I.Meter (100 ]-Ruten) Wiesen und Weide 2 Mk.
Ist infolge außerordentlicher Verhältnisse die Werbung besonders
erschwert, so kann ein Abzug von 10 bis 20 % erfolgen.
C. Das für Baumschulen benutzte Land, soweit es nicht Garten-
land ist, ist als Acker zu behandeln und zu veranschlagen.
Eine Hinzurechnung aus der Position B findet nicht statt.
1). 1. Die Einreihung des Ackers, der Wiesen und der Weide in
die verschiedenen Klassen hat nach den vorhandenen Feldregistern und
Bonitierungs-Protokollen zu erfolgen. Insoweit solche nicht vorhanden
sind oder infolge von Kulturveränderungen oder außerordentlicher Ereig-
nisse nicht mehr zutreffen, geschieht die Einschätzung
a) im Domanium nach zuvor eingeholter Ermächtigung des Groß-
herzoglichen Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten, unter Leitung des Amtes durch den Distriktsingenieur
und zwei Sachverständige aus dem Kreise der Landwirte;
"l) in den übrigen Landesteilen auf Veranlassung der Grundherrschaft
durch 2 Sachverständige aus dem Kreise der Landwirte und 1 Obmann.
Die Sachverständigen werden von den Ortsobrigkeiten, der Obmann
von den Sachverständigen gewählt. Können sich die Sachverständigen über
die Wahl des Obmanns nicht einigen, so ernennt die Schulkommission
auf Antrag den Obmann.
Die Einschätzung ist in der Weise vorzunehmen, daß die Sachver-
ständigen nach Anhörung des Schullehrers und im Domanium auch nach
Anhörung des Gemeinde= oder Ortsvorstandes bestimmen, in welche
Klasse der Acker, die Wiese und die Weide im großen und ganzen gehört.
Die zugezogenen Sachverständigen und der Obmann sind mittels Hand-
schlags an Eidesstatt zu einer unparteiischen und gewissenhaften Vornahme
des Geschäfts zu verpflichten.
Ueber die Klassifikation ist ein Protokoll aufzunehmen. Weichen die
beiden Sachverständigen in ihrer Bestimmung unter einander ab, so ist
im Domanium aus deu beiden Einschätzungen der Durchschnitt mit der
Maßgabe zu ziehen, daß die Brüche für voll gerechnet werden, während
im Gebiete der Ritter= und Landschaft die Stimme des Obmanns den
Ausschlag giebt.
2. Erklärt die Obrigkeit, die Ländereien innerhalb ihrer Klassen als
Acker, Wiese u. s. w. und ebenso die Bestellung nach den niedrigsten
Sätzen der Tare in Anlage 4 bezw. der Bestimmung unter B zu be-
rechnen, so sind — unter Wegfall der vorstehend unter Ziffer 1 vorge-
schriebenen Einschätzung — diese Sätze bei der Veranschlagung des Dienst-
einkommens in Anrechnung zu bringen.