Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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stroh und 20 Zentner Streustroh, als die Winterfütterung einer Kuh 
ausmachend, zusammen nur auf 65 Mk. zu schätzen. 
§ 7. Die Sommerweide für eine Kuh ist auf 25 Mk. für ein Kalb 
auf 15 Mk., für ein Schaf auf 2 Mk., für ein Schwein auf 1 Mark 
50 Pfg. und für eine Gans mit Aufzucht auf 3 Mk., die Winter- 
fütterung einer Kuh auf 65 Mk., eines Kalbes auf 25 Mk. und eines 
Schafes auf 3 Mk. zu veranschlagen. 
§ 8. Waos der Schullehrer sonst an Naturalien, insbesondere auch 
aus kirchlichen Diensten bezieht, ist billigmäßig, wo zutreffend, im ent- 
sprechenden Verhältnis zu den vorstehenden Veranschlagungen, in Grund- 
lage des durchschnittlichen Ortspreises der letzten drei Jahre 1898/1900, 
soweit dieser nicht wegen außerordentlicher Umstände den regelmäßigen 
Preis der Gegend übersteigt, in Geld zu tarieren. 
Für Brote, die geliefert werden, sind jedoch allgemein 6 Pfg., für 
Wurst 60 Pfa, das Pfund, für Milch 8 Pfg. das Liter, für Schafkäse 
25 Pfg., für Eier 3 Pfg. das Stück zu berechnen. 
§ 9. Die Fuhren, welche dem Schullehrer in seinem Haushalt zu 
leisten und bei den bisherigen Veranschlagungen noch nicht berücksichtigt 
sind, z. B. die Fuhren zur Mühle, dürfen nicht ohne Weiteres nach dem 
Preis eines Mietsfuhrwerks, sondern müssen nach denjenigen Gesichts- 
punkten veranschlagt werden, nach welchen die Fuhren in angemessener 
Weise in Wirklichkeit beschafft werden. 
8 10. In Ansehung der ritter= und landschaftlichen Lehrer ist in 
den Fällen, wo bis zum 24. Oktober 1901 das bare Einkommen eines 
bereits angestellten Lehrers den Betrag von 260 Mark nicht erreicht oder 
übersteigt, das Schulgeld und die bare Zulage — eir. § 2, lt. h der 
Verordnung vom 29. Juli 1893 — nach dem Durchschnitt der letzten 
5 Jahre (1897/1901) in Ansatz zu bringen. 
Dem so ermittelten Betrage ist die nach § 8 Nr. 2 der Verord- 
nung vom 12. März 1901, betreffend die Regelung des Diensteinkommens 
u. s. w., vom 1. Oktober 1901 ab zu gewährende erhöhte bare Zulage 
hinzuzurechnen. 
An den Domaniallandschulen kommt der Schullohn, soweit er nach 
Noggenpreisen berechnet wird, in der durchschnittlich in den zehn Jahren 
1891/1900 an den Inhaber der Schulstelle gezahlten Höhe, soweit er 
nach der Kinderzahl berechnet wird, in dem durchschnittlich in den 5 
Jahren. 1897/1901 entrichteten Betrage in Anrechnung. 
§ 11. Die Veranschlagung des Diensteinkommen schließt damit ab, 
daß der Betrag desselben, wie er sich aus der Zusammenstellung der An- 
schlagswerte der einzelnen Dienstbezüge ergiebt, nach unten auf eine Zahl 
abgerundet wird, welche durch 10 teilbar ist. 
– 12. Die dem unverheirateten Inhaber einer ritter= oder land- 
schaftlichen Familien-Landschulstelle mit Genehmigung des Großherzoglichen 
Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, an Stelle des 
gesetzlichen Einkommens gewährte freie Station (Wohnung, Beleuchtung, 
Heizung und Kost) ist auf 350 Mk. einzuschätzen. Bei Gewährung freier 
Wäsche erhöht sich dieser Taxwert um 30 Mk., bei Gewährung freier 
ärztlicher Behandlung und freier Arznei um 20 Mk.
	        
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