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Jeder Bestellungspflichtige hat seinen Anteil an der aufzubringenden
Ablösungssumme an die Gemeinde zu zahlen.
2. Die (schriftliche) Erklärung der einzelnen Bestellungspflichtigen,
den auf sie entfallenden anteiligen Betrag zur Gemeindekasse entrichten zu
wollen, genügt nicht zu einer nötigenfalls erforderlich werdenden Bei-
treibung des Betrages im Verwaltungswege.
Die Umwandlung der Naturalleistung in eine Geldleistung bedeutet
eine Aenderung in den — nach der Steuersatzung — dem Bestellungs-
pflichtigen obliegenden Leistungen. Sie ist daher von der Gemeinde
förmlich zu beschließen und unterliegt der Genehmigung seitens des Amts
nach zuvoriger Berichterstattung an das unterzeichnete Ministerium.
Das Großherzogliche Amt wird dafür Sorge zu tragen haben, daß
bei Gemeindebeschlüssen, welche die Ablösung von Schulackerbestellungs-
arbeiten zum Gegenstande haben, Vorstehendes Beachtung findet und in
den Beschlüssen zum Ausdruck kommt, daß die Gemeinde an den Lehrer,
und die Bestellungspflichtigen an die Gemeinde zu zahlen haben.
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272. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 2. Februar 1901,
betr. Ermittelung des Nutzungswertes der Dienstländereien.
Die Klagen über die Unausreichlichkeit des Diensteinkommens der
Domaniallandschullehrer sind trotz der durch die Verordnung vom 29.
Dezember 1896 erfolgten Neuregelung der Diensteinkommensverhältnisse
der seminaristisch gebildeten Lehrer nicht verstummt.
Der Landeslehrerverein ist vielmehr wegen weiterer Aufbesserung der
materiellen Lage der Domaniallandschullehrer bei dem unterzeichneten
Ministerium wiederholt vorstellig geworden, und hat hierbei als ein be-
sonders dringendes Bedürfnis die Erhöhung des „bisherigen Dienstein-
kommens“, d. i. der Anfangsbesoldung der Fanmilienschulstellen im
Domanium, hingestellt.
Um hierüber ein tunlichst zutreffendes Urteil zu gewinnen, erscheint
es notwendig, — unabhängig von der nach Maßgabe der Grundsätze vom
28. Mai 1897 bezw. 15. Juli 1902 erfolgten Veranschlagung. — für
jede Familien-Landschulstelle im Domanium den wirklichen Nutzungswert
des Dienstlandes zu ermitteln.
Zwecks Vornahme dieser Ermittelung wird nach Benehmen mit dem
Großherzoglichen Finanz-Ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten,
für jedes Amt eine Kommission gebildet:
u. aus einem Domanialbeamten des Amtes als Leiter;
b. aus dem Distriktsingenieur und zwei landwirtschaftlichen Sach-
verständigen aus dem Kreise der kleiueren Grundbesitzer (Erb—
pächter und Büdner) als Taxanten.
Das Amt ernennt die beiden Sachverständigen und für jeden der—
selben einen Stellvertreter. Zu Sachverständigen sind nicht zu ernennen:
1. die Mitglieder der Gemeinde-Vorstände,
2. Personen, welche mit den Stelleninhabern nahe verwandt oder
verschwägert sind.